Nokia 6610 Prototyp bei Ebay...

  • *Grübel grübel und studier*


    Aber,


    eine neue Headsetgeneration wird mit dem Pop Port angestossen. (7210)
    Die HDC-9 Generation wird es über kurz oder lange nicht mehr geben.
    BT kommt wohl in allen Geräten zum Einsatz - der Cark-112 BT wird meiner Meinung nach trotz fehlendem Antennenabgriff zukunftsweisend sein.


    Vielleicht gibt es bei Nokia in zunkunft nur noch XpressOn covers ?!?


    Vorstellen kann ich mir das allemal...Also vielleicht doch der 6310 Nachfolger namens 6410 ;)
    Warten wir es ab...

  • Also ich finde das Ding sieht Klasse aus!


    Aber ich hoffe das da mal einer vorbeifährt ein paar Fotos macht und ihn dann mal auf den Aufkleber anspricht, wenns geht Sprachaufzeichnung laufen lassen:D !

  • Sh**!


    Sh**!


    Jetzt hat schon wieder jemand geboten: 1010€


    Sagt mal, haben die noch alle Tassen im Schrank??? :eek:


    Naja, mir solls egal sein - bin mir jetzt aber sicher, dass der Verkäufer die Auktion nicht abbricht!


    Schade, schade, schade! :(

    MfG, NiGHtmARe
    (Apple iPhone 5 / Vodafone Red M)


    Nichts ist stärker als eine Idee, deren Zeit gekommen ist! -- Victor Hugo (1802-85)

  • Ich habe vorhin mit dem Anbieter telefoniert. Er sagte das Gebot stünde bei Euro 1000 und er würde es drunter nicht mehr abgeben. Als SW gab er mir die Version 1.23 o.s. an.


    Klang mir sehr komisch. Ich würde sagen Finger weg. Im Oktober haben wir das orig. 6610!

  • Auktion abgebrochen... Ist ihm Nokia aufs Dach gestiegen :D ? Was anderes kann ich mir nicht vorstellen (oder er hat die Flitzekacke gekriegt...)


    Greetz,
    Rog.


    [Edit]Da war jemand schneller... :D[/Edit]

  • Tja, demnach ist bewiesen (wie das 7210 Prototypen-Thema schon gezeigt hat) dass Prototypen nunmal NOT FOR SALE sind.
    Um mal meine _Halbwissenheiten_ zu untermauern.
    Anwalta: bitte schreib (da du dich scheinbar mehr auskennst, als ich Laie)
    die Paragraphen mal dazu, womit man als normaler Buerger mal was
    in der Hand hat. (BGB oder so muesste ja was zu stehen..)


    Nur denke ich, ich bin/war lieber ZU vorsichtig ("Unwissenheit schuetzt
    vor Strafe nicht...") als dass ich mir die Finger verbrenn.
    Und da hoer ich auf kein: "Also mitsteigern & nicht ..."
    sorry...


    Nur: ich nehm (auch mal wieder nur als LAIE) an, dass, wenn jemand das
    Geraet ersteigert HAETTE, haette er es zurueckgeben muessen.
    Ich denke, da sind wir uns alle einig. Aber das Geld, was er schon bezahlt
    hat, waer weg.
    Nokia rueckt es net raus (warum auch) und der Verkaeufer hat jetzt
    andere Sorgen, als das Geld zurueckzugeben...
    Vielleicht hab ich aber (wieder) unrecht und er hat nen Anspruch auf
    Zurueckzahlung (wenn es der Verkaeufer kann).

    Das Auge eines Straußes ist größer als sein Gehirn.
    Ich kenne Menschen, bei denen ist das nicht anders.

  • shad


    Zu deinen Fragen nur soviel:


    1. Das Gerät muss an Nokia (Eigentümer) zurückgegeben werden, da der Verkäufer nicht zur Übertragung des Eigentums berechtigt ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet wegen "not for sale" aus.


    2. Die versprochene Leistung des Käufers aus dem Kaufvertrag ist unmöglich. Du hast gegen den Verkäufer entsprechend keinen Anspruch auf das Gerät. §275 BGB


    3. Du wirst von deiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises nach §326 BGB frei.


    4. Sofern du einen Schaden hast, könntest du vom Verkäufer Schadenersatz verlangen §§280, 283 BGB.


    5. Den von dir bereits bezahlten Kaufpreis kannst du nach §§ 326 IV BGB zurückfordern.


    6. Strafrecht ist niederes Zweckrecht und deshalb irrelevant. :D Ne, im ernst. Denkbar ist höchstens Hehlerei un und da müsste es sich um Diebesgut handeln und du bräuchtest Vorsatz. Ergo, kein Problem.

  • moinsen ihrs,


    also wie folgt:


    1. Strafrecht als niederes Zweckrecht :D stimmt, und da ist kein Vorsatz.


    Und nur über das hatte ich geschrieben, nicht über die zivilrechtliche Seite.


    2. Zum zivilrechtlichen: Soweit stimmt natürlich, wer KENNTNIS davon hat, dass das Ding im Eigentum eines anderen steht, wäre bösgläubig. Er kann das Eigentum nicht erwerben.


    Aber: es reicht eben nicht, dass dort "not for sale" auf dem Handy steht, um den Käufer bösgläubig zu machen. Er muss das BEIM Kauf wissen oder grob fahrlässig nicht wissen (§ 932 I, II BGB, falls hier für jemand von Interesse).


    Es müsste also auf dem Ebay - Bild zu sehen sein, und davon war zum Zeitpunkt meines Postings nicht die Rede. Und dann gibt es kein Problem mit gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.


    Soweit hat Shad natürlich Recht: wenn das der Ebay Versteigerung zu entnehmen wäre, dass dort so ein Schildchen ist, dann ist der Käufer im Eimer
    :top:


    BTW: kann hier aus einem Urteil ziteiren, dass ich für einen Mandanten erwirkt habe, der hatte - etwa vergleichbar - mal ein Vorführmodell einer Kamera erworben, das nicht zum Verkauf war. Das Gericht:


    "Der Klägerin (das war die Eigentümerin des Vorführmodells) kann der Anspruch indes bereits nicht zustehen, da hier kein Raum für eine Kenntnis des Erwerbers ist. Denn der beklagte (= Erbwerber) konnte erst nach Erhalt der streitbefangenen Kaufsache erstmals feststellen, dass es sich um eine im Eigentum eines anderen stehende solche handelt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Vorführmodell nicht käuflich erworben werden kann. Das hätte die Klägerin aber darlegen müssen."


    Also für alle bei Versteigerung:


    Wenn dort nicht erkennbar ist, dass ein Gerät im Eigentum Dritter steht, kann zugeschlagen werden. Der Eigentümer muss die Bösgläubigkeit des Ersteigerers beweisen.


    Gibt es aber für das Eigentum eines Dritten und das Verbot einer Veräußerung klare Anhaltspunkte, so tritt das ein, was Shad und Micha hier richtig dargelegt haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!