Wow! Wirklich sehr juristisch und anschaulich ausgedrückt! Vielen Dank! Ich bin jetzt glaube ich auf dem Laufenden!
Vielen Dank für die Antworten!!
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ZitatOriginal geschrieben von der_inquisitor
Zum anderen schließt Du mit O2 einen Kaufvertrag über ein Handy, was (auch wenn es wegen der VVL subventioniert wird) nichts mit dem oben genannten Geschäft zu tun hat. Hier gilt nach § 355 BGB das vierzehntägige Widerrufsrecht uneingeschränkt.
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Hi,
hier habe ich mal den 355 :
Zitat: 1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. /Zitat Ende
Meine Frage unabhängig zum Thema .. Wo siehst du hier eine (automatische, gesetzliche) Einräumung eines Widerrufsrechtes eines Kaufvertrages bei Nichtgefallen ?
Gruß
Mike
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von mr2000
Hi,
hier habe ich mal den 355 :
Zitat: 1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. /Zitat Ende
Meine Frage unabhängig zum Thema .. Wo siehst du hier eine (automatische, gesetzliche) Einräumung eines Widerrufsrechtes eines Kaufvertrages bei Nichtgefallen ?
Gruß
Mike
Das macht ganz automatisch der § 312d I 1 BGB. Ggf. mit der Einschränkung des § 312d III BGB. Vorausgesetzt der OP ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und auch die sontigen Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB liegen hier vor.
Einer Begründung des Widerrufes bedarf es nicht. Es muss also nichteinmal ein Nichtgefallen vorliegen...
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