Wie erstelle ich einen Mahnbescheid

  • Ja, wie mache ich das mit einem Mahnbescheid, welche Unterlagen brauche ich, wenn ich zum Amtsgericht gehe? Ich will das ganze gerne ohne Rechtsanwalt durchziehen und wie geht es weiter wenn der Schuldner Einspruch einlegt auch wenn ich im recht bin, benötige ich dann einen Rechtsanwalt?

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    standesgemäß...

  • Habe ich eben schon in einem anderen Thread gepostet: :)


    Das lohnt sich allerdings nur, wenn du davon ausgehst, dass der Gegner die Schuld nicht bestreitet. Du stellst einfach Mahnantrag (Formular) beim zuständigen Mahngericht. Auf dem Antrag gibst du den Grund und die Höhe der Forderung an und bezahlst einen geringen Kostenvorschuß.
    Dem Schuldner wird dann ein Mahnbescheid zugestellt. Innerhalb von 2 Wochen kann er Widerspruch erheben. Tut er das, musst du nochmals einen Vorschuß auf die Gerichtskosten bezahlen, das Verfahren geht in das normale Zivilklageverfahren über. Du musst dann deinen Anspruch nochmals genau darlegen und beweisen.


    Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid aber nicht, weil er einsieht, dass er im Verfahren ohnehin unterliegt, erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, aus dem du die Vollstreckung erwirken kannst.
    Auch gegen den Vollstreckungsbescheid ist Widerspruch möglich. Auch in diesem Fall wird das Verfahren im Zivilklageverfahren (siehe oben) fortgesetzt. Während dieser Zeit kannst du aber dennoch schon zwangsvollstrecken lassen.



    Das Formular gibt es beim Amtsgericht, habe aber sogar mal gehört, dass die Dinger auch im Schreibwarenladen verfügbar sein sollen.


    Wenn der Schuldner Einspruch einlegt, kommt es zum normalen Zivilklageverfahren. Du benötigst eigentlich keinen Anwalt, es wäre aber möglicherweise besser, einen einzuschalten. Abhängig davon, wie kompliziert der Fall zu beurteilen ist.


    Gruß
    DaFunk

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  • Danke für die schnelle Antwort, ich habe halt nur Angst davor das der Schuldner einfach nur so Einspruch einlegt und es vor Gericht geht und es unsummen an Geld kostet obwohl ich im Recht bin, das ich ja Belegen kann, und ich gegen später dann auch noch auf den Gerichtskosten sitze und der Schuldner den Finger hebt. Dann bin ich ein Gläubiger und glaube dann das ich Geld bekomme. Davor habe ich halt wirklich Angst, das die Kosten noch höher werden als es jetzt schon ist.

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  • Einen Mahnbescheid kann grundsätzlich jeder ausfüllen. Es ist richtig, das dafür kein Anwalt gebraucht wird. Der wird dann beim Amtsgericht eingereicht. Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist. Dazu hat der Gegner ja die Möglichkeit des Widerspruchs.
    Diese beträgt 14 Tage nach Zustellung. Legt er keinen Widerspruch ein, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Dies ist dann wie es im Amtsdeutsch so schön heißt schon ein vollstreckbarer Titel. Mit diesem Vollstreckungsbescheid kann man dann schöne Sachen einleiten wie: vorläufiges Zahlungsverbot (der Arbeitgeber darf keinen Lohn mehr auszahlen), Kontopfändung und Kassenpfändung (bei Selbständigen und Firmen) etc. Wird Widerspruch eingelegt kommt es zum Gerichtsverfahren und ein Richter entscheidet letztendlich über den Sachverhalt. Wenn Du 100%ig im Recht bist wird der Richter auch zu Deinen Gunsten entscheiden.
    Die Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich die Kosten des Mahnverfahrens trägt komplett der "Verlierer". Dann ergeht natürlich ein Urteil. Dies ist dann ebenfalls ein vollstreckbarer Titel. Wenn man Glück hat und der "Beklagte" erscheint gar nicht zum Gerichtstermin, beantragt man in der Verhandlung den Erlaß eines Versäumnisurteils. Das ist in der Verhandlung der optimalste Fall.


    Die Vollstreckungsmaßnahmen wie Zahlungsverbot, Abgabe einer einer eidesstattlichen Versicherung, Kontopfändung etc. sollte dann aber von einem Rechtsanwaltsbüro ausgeführt werden. Die gesetzlichen Vorschriften für Vollstreckungsmaßnahmen (geregelt in der ZPO, Zivilprozeßordnung) sind sehr komplex und nix für Laien.
    Auch diese Kosten hat letzendlich alle der "Antragsgegner" zu tragen.
    Ist erstmal nichts zu holen, hat man aber 30 Jahre lang Zeit es immer wieder zu versuchen. Die Zinsen und Zinseszinsen laufen für den Antragsgegner natürlich weiter. Und das 30 Jahre lang.


    Wenn Du 100%ig im Recht bist und Deine Forderung berechtigt ist, sollte das mit dem MB eigentlich kein Problem sein.


    Allerdings würde ich doch dazu raten, die Sache von einem Rechtsanwaltsbüro anleihern zu lassen. Die Damen und Herren füllen ein solchen Formular in 5 Minuten aus und wissen, was beim Ausfüllen zu beachten ist. Die Kosten dafür halten sich wirklich im Rahmen. Kommt natürlich auf den Streitwert an. Wenn Du eh davon ausgehst zu "gewinnen", muss der Gegner auch die Anwaltskosten tragen. Erst wenn dort nach Abschluss des Verfahrens nichts zu holen ist, wird der RA Dir die Kosten in Rechnung stellen. Meines Wissens ist keine Vorkasse beim RA nötig.
    Aber Du hast dann, wie schon erwähnt 30 Jahre lang Zeit, Dir das Geld wiederzuholen.

  • Wie sieht das eingentlich mit der Schufa und dem Schuldnerregister beim Amtsgericht aus, wenn ein Mahnbescheid beantragt wird.


    In vielen Schufa-Klauseln unter Verträgen steht ja drin, dass die Firmen einen beantragen Mahnbescheid der Schufa melden. Bleibt dieser dann 3 Jahre oder 30 Jahre stehen oder wird er gelöscht falls widersprochen wird und die Klage abgewiesen wird. Und was, falls widersprochen, geklagt, gewonnen und dann sofort gezahlt wird. Denn es mag ja viele Gründe geben, warum ein Schuldner meint, er müssen den Betrag nicht zahlen.


    Und was steht im Schuldnerregister? Nur der rechtskräftig erstrittene Titel oder auch die beantragten Mahnbescheide? und wie lange bleiben diese Daten erhalten, falls mehr als nur die Titel vermerkt werden (bei den Titeln sinds ja 30 Jahre)?


    Wäre schön, wenn jemand hierauf eine Antwort hätte.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Folgende Personen stehen im Schuldnerverzeichnis:


    Personen, die eine „Eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO oder
    nach § 284 Abgabenordnung (früher Offenbarungseid) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Steht in § 915 ZPO.


    Ein Löschungsanspruch steht zu, wenn die Person schuldenfrei ist oder drei Jahre seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verstrichen sind.


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