wenn für Euch aber bereits die agb aus november 2002 gelten, dann bleibt's als folge eines widerspruchs bei den bisherigen regelungen (also die neuen änderungen gelten nicht für Euch). es heisst nämlich: in I allgemeines 3.:
... über der kunde sein widerspruchsrecht aus, wird der vertrag zu den bisherigen geschäftsbedingungen fortgesetzt.
wie es sich mit servicepreiseinführungenerhöhungen verhält weiss ich leider auch nicht. denn es geht ja wie oben ziziert nur um geschäftsbedingungen und nicht um preiserhöhungen. ok, die preiserhöhung erfolgt auch durch und in den agb. also, ab den nov. 2002-agb sehe ich keine chance für eine sonderkündigung.
OH