Wie eine Mietminderung durchführen?

  • Hallo,


    ich hätte mal eine Frage bez. Mietminderungen.
    Wie muss diese vollzogen werden?


    Ich habe dafür unterschiedliche Aussagen gefunden. Manche sagen man muss max. 2 Briefe an den Vermieter mit Androhung einer Minderung der Miete schicken; die anderen sagen es reicht ein Brief mit der Aussage die Zahlungen werden um einen bestimmten Satz gekürtzt.
    Was stimmt also?


    Eine andere Frage wäre noch wie hoch die Minderung bei undichten bzw. nicht schließbaren Fenstern ausfallen darf? Die Urteile fallen allem Anschein nach höchst unterschiedlich aus. Gibt es da irgendeine Richtlinie, worauf man sich berufen kann?
    Ich habe hier und hier schonmal einige Ansatzpunkte gefunden und in diesem Musterbrief nähmlich eine andere Aussage gefunden. Anscheinend ist es aber laut einer INet-Seite, wohl so, dass eine zu Unrecht zu hoch angesetzte Mietminderung nicht zum Nachteil des Mieters ausgelegt werden kann. Das würde ja heißen, dass ich einen bestimmten Satz vorschlage - natürlich würde ich diese meiner Meinung nach gerecht ansetzten. Aber wieviel ist das?


    Sicherlich hat der ein oder andere schonmal Erfahrungen damit gemacht. In der Suche habe ich dazu recht wenig gefunden, sonder eher was zu spezifischen Minderungsgründen.


    MfG


    EDIT:
    Muss man dabei auch irgendwelche Beweise (Fotos etc.) beilegen. Das wäre bei mir recht schwierig, da beschlagene Fenster erst im Winter auftreten. :mad:

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Ich habe kürzlich in einer Fernsehsendung gesehen, dass für undichte Fenster (Zugluft) 10% als Minderung üblich sind. Allerdings wurde dort auch gesagt, dass die Höhe der Minderung vom Ausmaß der Beeinträchtigung bzw. von der Größe der nicht voll nutzbaren Wohnfläche abhängt. Ein hypothetischer Extremfall in dem man evtl. einen kompletten Raum nicht wie gewünscht nutzen kann, dürfte eine höhere Minderung rechtfertigen.


    IIRC musst Du den Mangel schriftlich dem Vermieter mitteilen und eine Reparatur mit ausreichender Frist einfordern bzw. die alternativ Minderung in Aussicht stellen. Danach kannst Du aber m.W. die Miete direkt mindern, ohne weitere schriftliche Aufforderung.


    Ich hoffe, ich hab' das alles noch richtig im Gedächtnis :rolleyes:

    * A little bit of pain never hurt anybody...
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  • Na wenns danach geht, kann ich mein Wz im Winter gar nicht nutzen. Habe da zwei große Doppelflügel, wovon eins nur mir allergrößter Kraftanstrengung zu schließen ist. D.h. ich muss mit der !Faust! auf die Fenstergriffe hauen, bevor sich das verd... Ding überhaupt bewegt. Für meine Freundin also nicht zu machen.

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • In jedem Falle, egal ob Du 10% oder 20% ansetzt, muß der Vermieter ja auf Deine Forderungen reagieren. Entweder er läßt den Mangel beseitigen oder verhandelt nochmal über die Höhe der Minderung. Wenn ihm 20% zu viel erscheinen, wird er es Dich wissen lassen, wenn nicht auch gut ;)


    Schick die Forderung per Einschreiben mit Rückschein, damit es keine Mißverständnisse gibt.


    PS: Daniel, I love you!!!

  • Zitat

    Original geschrieben von Kachel
    Schick die Forderung per Einschreiben mit Rückschein, damit es keine Mißverständnisse gibt.


    Cool, ich bin auch Vermieter, und wenn ein Einschreiben mit Rückschein kommt, sag ich einfach zur Postfrau "Nö, is nich hab kein Bock drauf". Und schon ist die Sache für mich erledigt und das Ding geht ungelesen zurück an den Absender.


    Also wenn schon, dann Einwurfeinschreiben - da quittiert die Postfrau den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters. Ist außerdem auch noch billiger.

  • Super cool :top:


    Da das Ding dann mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgeht, würde ich die Gebühren mit der Miete verrechnen. Den Vorgang könnte man so lange wiederholen bis der Vermieter dann doch "Bock hat".

  • Zitat

    Original geschrieben von Karottensaft
    Cool, ich bin auch Vermieter, und wenn ein Einschreiben mit Rückschein kommt, sag ich einfach zur Postfrau "Nö, is nich hab kein Bock drauf". Und schon ist die Sache für mich erledigt und das Ding geht ungelesen zurück an den Absender.


    Spitzenleistung :top:


    Jedoch könnte dir der Grundsatz von Treu und Glauben hier einen Strich durch die Rechnung machen, Stichwort: Arglistige Zugangsvereitelung...



    Zitat


    Also wenn schon, dann Einwurfeinschreiben - da quittiert die Postfrau den Einwurf in den Briefkasten des Vermieters. Ist außerdem auch noch billiger.


    Das ist falsch. Ein Einwurfeinschreiben wird hinsichtlich des Zugangs nicht anders als ein gewöhnlicher Brief zu behandeln sein. Lediglich die die Aufgabe und das Aufgabedatum sind hier zusätzlich dokumentiert.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • nein booner das ist nicht falsch, Du beziehst Dich vermutlich auf
    BVerwG (Urt. v.19.9.2000 - 9 C 7/00) NJW 2001, 458


    ich empfehle den kompletten Text inkl. der Komentare zu lesen und Du wirst erkennen, das es dabei um einen völlig anderen Sachverhalt geht, der nicht auf eine Mietminderung anwendbar ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von Karottensaft
    nein booner das ist nicht falsch, Du beziehst Dich vermutlich auf
    BVerwG (Urt. v.19.9.2000 - 9 C 7/00) NJW 2001, 458


    ich empfehle den kompletten Text inkl. der Komentare zu lesen und Du wirst erkennen, das es dabei um einen völlig anderen Sachverhalt geht, der nicht auf eine Mietminderung anwendbar ist.


    Da hast du insoweit Recht, schwerlich vergleichbar, denn da geht es um die Zustellungs eines Widerspruchsbescheids im Asylverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz :)





    Aber darauf beziehe ich mich ja auch nicht...


    Um dem Einwurfeinschreiben die zugansbestätigende Qualität abzuerkennen bedarf es auch gar keines Urteiles. Tatsache ist, dass die Mitarbeiter der DPAG bereits vor Antritt ihrer Zustelltour den Vermerk "eingeworfen" vornehmen, also bevor das Einschreiben in den Machtbereich des Erklärungsempfängers glangen kann. Frag mal deinen Zusteller :p


    Ach ja: Ich bezog mich auf eine Urteil vom LG Potsdam v. 27.07.2000, Gz 11 S 233/99, vgl. auch NJW 20000, 3722.


    Leider kann ich momentan online keinen Volltext finden, hier ein Zusammenfassung:


    http://www.recht-in.de/urteile…r.php?wahl=101&u_id=14814


    Und, falls es dich beruhigt:


    Es ging um die Verfristung einer (im Einwurfeinschreiben zuzustellen versuchten) Kündigung eines Mietverhältnisses.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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