Rückgaberecht bei Online-Bestellungen

  • Dann mußt Du eben Deine Rufnummer über die Hotline erfragen, sodaß Du die SIM nicht in Betrieb nehmen mußt.
    Jedenfalls erlischt das Widerrufsrecht erst in dem Augenblick, in dem man die Dienstleistung nutzt.

  • Und wieso steht dann bei o2 extra, kein Risiko, 14 tage Rückgaberecht.


    Und sonst nichts?



    Ich habe, auch bei denen einen online Vertag abgeschlossen, Karte Aktiviert, 2mal Probeanruf. Da der Empfang mehr als mau hier ist, Widerrufsrecht genutzt und alles am selben Tag wieder retoure geschickt.


    Habe ne Rechnung über 0,75cent bekommen und die bezahlt!



    Also, was ist jetzt genau Sache. In den AGB von o2 findet man nichts!



    Grüsse

  • Tim


    Dann war O2 wohl kulant. Aber es ist sowohl in Literatur als auch nach aktueller Rechtsprechung unstrittig, daß das Widerrufsrecht in dem Augenblick erlischt, in dem Du die SIM Karte in Betrieb nimmst und somit die Dienstleistung (genauer die Erreichbarkeit in einem Mobilfunknetz) beanspruchst.
    Die AGBs können das zwar großzügiger handhaben, aber gelesen habe ich sie nicht. Was natürlich nicht geht, ist das Widerrufsrecht zu Ungunsten des Verbrauchers einzuschränken - das gilt für jedweder Fernabsatzgeschäft.
    Die oftmals bei eBay oder anderen Online Shops begehrten Bedingungen, die Einschränkungen des Widerrufsrechts vorsehen sind daher nichtig - egal, ob man dem ausdrücklich zugestimmt hat oder die AGBs nie gelesen hat.

  • @ Tim:



    "der_inquisitor" sprach auch von der Regelung der §§ 312ff. BGB.
    Das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 355 BGB bei einem Fernabsatzgeschäft kann aber auch vom Unternehmer gem. §§ 312d I 2, 356 BGB durch ein Rückgaberecht ersetzt werden.
    Dabei kann der Unternehmer den Verbraucher auch besser stellen als das Gesetz, und eine Rückgabe auch (noch) nach Nutzung der Simkarte (und damit nach wohl h.M. nachdem der Verbraucher die Ausführung der Mobilfunkdienstleistung selbst veranlasst hat) zulassen.


    Leider lassen sich bei keinem der deutschen Netzbetreiber die genauen Inhalte des Rückgaberechts vor Tätigung einer Bestellung online abrufen.


    Bei T-Mobile klären sie sogar noch über die Möglichkeit des Widerrufd nach dem "Fernabsatzgesetz" auf. Peinlich, peinlich :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Bei T-Mobile klären sie sogar noch über die Möglichkeit des Widerrufd nach dem "Fernabsatzgesetz" auf. Peinlich, peinlich :D


    Angesichts der vielen arbeitssuchenden Juristen stelle ich mir immer wieder die Frage, wieso derart große Unternehmen niemanden einstellen, um solche Fehler zu vermeiden.


    Habe gerade Deine Signatur entdeckt und mal Deinen Link zu eBay befolgt - entsetzlich! :rolleyes: Es fehlt nur noch die Drohung mit einer "Strafanzeige wegen Vertragsbruch".

  • Zitat

    Original geschrieben von der_inquisitor
    Angesichts der vielen arbeitssuchenden Juristen stelle ich mir immer wieder die Frage, wieso derart große Unternehmen niemanden einstellen, um solche Fehler zu vermeiden.


    Da hats bestimmt noch viele, müde ex-Bundespost-Juristen :D


    Interessant wäre, ob eine solche auf das Fernabsatzgesetz "zugeschnittene" (wenn auch nicht auf konkrete Normen des ehemaligen Fernabsatzgesetzes verwiesen wird) Widerrufsbelehrung Wirksamkeit erlangt.


    Versucht ein Unternehmer, das gesetzliche Widerrufsrecht wirksam durch ein Rückgaberecht zu ersetzen, und dies scheitert aber an einer Klausel zum Nachteil des Verbrauchers (meinetwegen werden dem Verbraucher auch bei dem Rückgaberecht bis zu einem Warenwert von 40€ regelmäßig die Rücksendekosten auferlegt), und wurde vorher "nur" über das Rückgaberecht belehrt, greifen ja wieder die gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht.


    Allerdings besteht das Widerrufsrecht des Verbauchers in so einem Fall dann unbefristet, da der Verbraucher ja nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht (sondern nur über das Rückgaberecht, welches das Widerrufsrecht aber nicht wirksam ersetzen konnte) belehrt wurde.




    Zitat


    Habe gerade Deine Signatur entdeckt und mal Deinen Link zu eBay befolgt - entsetzlich! :rolleyes: Es fehlt nur noch die Drohung mit einer "Strafanzeige wegen Vertragsbruch".


    Hm, "Spaßbieter haben mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen" gibts doch oft :p

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • es war mir schon klar, dass die provider sowas natürlich total ungern sehen, wollte halt nur wissen ob das theoretisch machbar wäre.


    Habe aber noch eine andere Frage speziell bzgl. der O2-Online-Verträge: Ab wann beginnt der Vertrag genau, wenn ich den Vertrag online abschicke oder erst wenn das Handy per Post angekommen ist oder erst wenn ich die SIM-Karte das erste Mal aktiviere? Ich frage das, weil die Inklusiv-SMS ja nur noch bis zum Ende des Monats laufen und falls ich den Vertrag noch in diesem Monat online abschicke, aber das Handy erst im nächsten Monat bei mir ankommt.

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