80 GB TEAC USB 2.0 2,5" für 89 € bei vobis.de

  • frage ist ob sich das warten lohnt, nicht dass vobis erst liefert wenn die platte eh nicht mehr viel mehr kostet,das wäre doch mal was für die ct.


    muss ich jetzt eigentlich noch annehmen um den vertrag auch einzugehen, habe keinen bock in vorleistung zu gehen

  • Zitat

    Original geschrieben von Onkelpappe
    frage ist ob sich das warten lohnt, nicht dass vobis erst liefert wenn die platte eh nicht mehr viel mehr kostet,das wäre doch mal was für die ct.


    muss ich jetzt eigentlich noch annehmen um den vertrag auch einzugehen, habe keinen bock in vorleistung zu gehen



    Ich glaube das Warten lohnt sich nicht. Vobis wird sich dumm stellen, wo sollen sie auch die ganzen 2,5" nachträglich noch her bekommen?


    Bis man seine Ansprüche dann gerichtlich durchgesetzt hat, macht eine Erfüllung auch keinen Sinn mehr. Dann kostet die Platte bestimmt regulär unter 89€. Bliebe noch Schadensersatz, aber insgesamt dürfte das mehr Ärger als Nutzen bringen.


    Widerrufen kannst du jederzeit nach Abgabe deiner Willenserklärung in Textform, da das Widerrfusrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt wurde. Widerruf per email ist in den AGB von Vobis vorgesehen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • hallo,


    ich habe auch 2 Platten bestellt, aber noch keine erhalten. Wie läuft das, wenn ich die Annahme beim Postboten verweigere und alles zurückschicken lassen ? Reciht das ? Wer trägt die Portokosten ?


    An die Leute, die schon die Platten bekommen haben, es gibt ja 2 verschiedene:


    * TEAC External USB 2.0 2.5" Hard Disk Drive 80GB (HD-15PUK-80) ab 167,07 (€ 2,09/GB)


    * TEAC External USB 2.0 3.5" Hard Disk Drive 80GB (HD-35PUK-80) ab 87,-- (€ 1,09/GB)


    Wir haben ja alle die Erstere bestellt, was steht denn auf euren HDDs ?


    Gr.
    Pete

  • ja, lt. FAG trägt die Rücksendekosten immer der Anbieter - sofern der Rechnungsbetrag über 40€ lag ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    ja, lt. FAG trägt die Rücksendekosten immer der Anbieter - sofern der Rechnungsbetrag über 50€ lag ...


    Ich glaube nicht, dass das im Fernmeldeanlagengesetz geregelt ist :p


    Wenn schon in § 357 II 3 BGB und bereits ab 40€ Bestellwert, aber nur, wenn dem Vebraucher auch vertraglich auferlegt.


    Hier liegt aber ohnehin der Fall vor, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, somit wäre der Ausschlußtatbestand des § 357 II 3 BGB erfüllt.


    Streiten kann man sich aber über die urspürnglichen Portokosten und die Nachnahmegebühr...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • tribal-sunrise


    Du meinst wohl eher das FernAbsG :rolleyes: FAG :D


    ...und dieses ist 2002 ins BGB eingegangen - da kann man booner schon mal Glauben :top:


    EDIT kurz mal ins Script gesehen:
    FernAbsG ist zum 31.12.2001 außer Kraft getreten - nun §§ 312b ff BGB


    Bei FAG dachte ich zuerst an FinanzAusgleichsGesetz (oder auch Kugelfischer :p ) aber auch da hat booner (warum wohl...) Recht:
    es ist das "Gesetz über Fernmeldeanlagen" (FAG)

  • Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    ups, ja - 40€ - 50 war ein vertipper ;)


    steht aber _auch_ im FAG § 361a Abs. 2!



    Nein, steht es nicht! Es steht in § 361a II BGB a.F..



    Wenn wir schon dabei sind: Die amtliche Abkürzung für "Fernabsatzgesetz" lautet FernAbsG.
    Dieses FernAbsG wurde durch Art. 6 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2002 aufgehoben.


    Wieso steht in meinem BGB von 2001 "40 Euro"? Was ist da los?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Nein, steht es nicht! Es steht in § 361a II BGB a.F..


    selbst schreibst Du aber § 357 II 3 BGB :confused:


    bzgl. Abkürzung - bin ja kein Jurist - meine Beiträge hier können durchaus auch mal eine ungebräuchliche Abk. beinhalten - soll ja keine Rechtsberatung sein und dass es in diesem Fall um das Fernabsatzgesetz ging war ja eher offensichtlich ;) - nix für ungut ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    selbst schreibst Du aber § 357 II 3 BGB :confused:


    bzgl. Abkürzung - bin ja kein Jurist - meine Beiträge hier können durchaus auch mal eine ungebräuchliche Abk. beinhalten - soll ja keine Rechtsberatung sein und dass es in diesem Fall um das Fernabsatzgesetz ging war ja eher offensichtlich ;) - nix für ungut ...


    Och Mensch, a.F. heißt "alte Fassung". Du kannst dein BGB also in die Tonne treten (oder die sontige Quelle deiner Normen).


    Ich habe ein aktuelles Gesetz, der angesprochene Sachverhalt ist dort eben in § 357 II 3 BGB geregelt. Alles andere ist überholt...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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