Die Forderung besteht natürlich zu Recht und kann eingefordert werden. Es liegt allerdings kein Verzug deinerseits vor, da Einzugsermächtigung erteilt wurde und diese nicht eingelöst wurde. Es können also zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Verzugskosten geltend gemacht werden (Mahnkosten, Rechtsanwaltsgebühren usw.). Bezahlst du die Hauptforderung (ohne sonstige Kosten) nach Aufforderung fristgerecht, ist deine Verpflichtung erfüllt.
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