Eplus Handy defekt in (Nokia)Garnatiezeit

  • Hallo,
    ich bin neu hier und habe auch direkt mal das erste Problem!
    Ich habe mir im April 04 ein Nokia 6600 bei Eplus (Vertragsverlängerung) gekauft, welches nun defekt ist. Meist findet es kein Netz, wenn es doch mal eins hat, dann stürzt es ab!
    Laut BGB habe ich ja innerhalb der Garantiezeit einen Anspruch auf Wandlung, oder Rücktritt vom Kaufvertrag -den ich ja mit Eplus abgeschlossen habe- richtig??
    Jetzt war ich bei Eplus, die das Handy drei Wochen lang einschicken möchten (dem muss ich ja nicht zustimmen innerhalb der Garantiezeit) und bei Nokia, die damit laut Aussage des Verkäufers gar nichts zu tun haben und mich wieder zu Eplus gejagt haben. Daraufhin habe ich mit Eplus telefoniert, die mich nun wieder an Nolia verweisen.
    Wer muss mir denn jetzt helfen? Der Händler (Eplus) oder der Hersteller (Nokia) ?
    Wer ist denn nun der tatsächlich Verkäufer dieses Handy, sprich an wen muss ich mich in diesem Garantiefall wenden? Das Handy ist wie gesagt jetzt 4 Monate alt und Nokia gibt ja eine einjährige Garantie. Da mehrere Bekannte das gleiche Problem mit diesem Handy besitzen, möchte ich am liebsten von der Möglichkeit gebrauch machen, vom Kaufvertrag zurückzutreten!
    Hoffe, ihr könnt mir ein paar Tipps geben
    LG
    Anna

  • Im ersten Jahr kannst Du es Dir aussuchen, zu wem Du gehst. Im 2. Jahr wäre das dann E-Plus

    iPhone X 256GB

  • Ja aber Eplus nimmt sich meiner Sache ja nicht an, wollen es wie gesagt einschicken (und darauf muss ich mich meiner Meinung ja nicht einlassen) und ich müsste 3 Wochen auf ein Handy verzichten, oder wollen es swappen (?) , wobei ich ein ehemals defektes Gerät welches repariert wurde bekomme und dabei ein erhebliches Stück Garantie verlieren würde!
    Nokia sagt auch nur, dass sie es einschicken können, etwas anderes würde nicht gehen.
    Was ist denn die beste Lösung. An wen soll ich mich wenden?
    LG
    Anna

  • Das mit dem Zurücktreten wird sehr schwierig werden, vorher dürfen die 3x nachbessern :)


    Gehe in ein NSC (Nokia Service Center) oder z. B. zu Krebber (die sind hier in M sehr zu empfehlen!) und verlange eine Garantiereparatur. Lass Dich nicht abwimmeln, die meinen sicher, Du hast keine Ahnung und "die Anderen" werden das schon regeln :(
    Kostenlos ist diese Reparatur selbstverständlich auch! Wohnst Du in einer Stadt? Kannst Du Dir Deinen Nokia-Shop bzw. NSC aussuchen? Der erste Shop wo Du warst scheint ja mit Service nichts am Hut zu haben :flop:

    Gruß
    ~Sonček~

  • Hi Soncek,
    ja ich wohne in einer Stadt, habe also auch die Möglichkeit in mehrere Servic Center zu gehen. Nur meine ich immer rausgehört zu haben, dass ich mich auf die Einschick-Reparatur Geschichte nicht einlassen muss, da es unzumutbar ist, den Kunden ohne Handy stehen zu lassen und ich habe kein Ersatzgerät! Wo steht denn, dass sie es 3x nachbessern dürfen? Habe das bis jetzt noch nirgendwo gefunden und erst kürzlich in der Zeitung (WAZ) gelesen, dass dies während der Gewährleistungs- nicht aber der Garantiezeit stimmen würde!
    Also wenn ich es jetzt reparieren lassen würde, müssen dir mir doch Ersatz für diesen Zeitraum geben, oder?
    Lg Anna

  • Denke mal nicht, dass das unzumutbar ist.


    Manche Shops haben jedoch, wenn man nachfragt, Leihgeräte

    iPhone X 256GB

  • Natürlich dürfen wir hier keine Rechtsberatung geben und wollen das auch nicht aber solche Sachen sind u. a. im BGB geregelt.
    Warum nicht unzumutbar? Wer definiert zumutbar in so einem Fall? _Wenn_ der NSC das Gerät einschicken muss, kannst Du nichts dagegen tun, da die leider nicht alle Reparaturen durchführen dürfen bzw. mangels Geräte können!
    Wie crooks schon schrieb, haben vielleicht gute und auf Service bedachte Shops ein Leihgerät für DIch. Anspruch darauf hast Du aber keins!

    Gruß
    ~Sonček~

  • Zitat

    Original geschrieben von blacfriar
    Hi Soncek,
    ja ich wohne in einer Stadt, habe also auch die Möglichkeit in mehrere Servic Center zu gehen. Nur meine ich immer rausgehört zu haben, dass ich mich auf die Einschick-Reparatur Geschichte nicht einlassen muss, da es unzumutbar ist, den Kunden ohne Handy stehen zu lassen und ich habe kein Ersatzgerät! Wo steht denn, dass sie es 3x nachbessern dürfen? Habe das bis jetzt noch nirgendwo gefunden und erst kürzlich in der Zeitung (WAZ) gelesen, dass dies während der Gewährleistungs- nicht aber der Garantiezeit stimmen würde!
    Also wenn ich es jetzt reparieren lassen würde, müssen dir mir doch Ersatz für diesen Zeitraum geben, oder?
    Lg Anna


    Also:


    Die Nokia-Garantie kannst du erstmal vergessen, wenn du nicht ohne Handy dastehen willst, denn die Herstellergarantie wird nach den Bedingungen des Herstellers abgewickelt und Nokia wird kaum einen Sofortaustausch machen.


    Du kannst laut BGB die Lieferung eines neuen mangelfreien Geräts verlangen, es steht aber nirgendwo, dass du Anspruch auf ein Ersatzgerät hast.


    Der Händler kann 2x nachbessern. Danach kannst du vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zitat §439 BGB:"(...)Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. "

  • Hallo blacfriar,


    wenn Du doch nicht auf dein Handy verzichten kannst, nimm doch die Möglichkeit von Eplus in Anspruch und lass dein Handy swappen?! Du verlierst dann zwar die Garantiezeit des Herstellers, kannst doch aber bei defekt wieder die Möglichkeit von Eplus in Anspruch nehmen?! Eplus hat mit der Garantie des Handys nichts zu tuen. Eplus hat mit dir einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und Dir ein Handy "als Zugabe " gegeben.( nur ne Karte wird schlecht mit dem telefonieren )


    Netten Gruss


    Sly2010

    Bedenke: Nicht zu bekommen, was man will, ist manchmal ein großer Glücksfall

  • Zitat

    Original geschrieben von NiceIce
    Der Händler kann 2x nachbessern. Danach kannst du vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zitat §449 BGB:"(...)Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. "


    :eek: 449? Mit dem Eigentumsvorbehalt wird das hier nix. Also lieber 439 :top:

    ...

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