Neuwagengarantie: Der Dicke Hammer!!

  • bimmelbommel hat Dir weiter oben zu erklären versucht, was der Unterschied ist und warum diese Scheckheftsache zwar für die Garantie, nicht aber für die Gewährleistung relevant ist. Verständnisresistent hast Du dann irgendwas von rostenden Waschmaschinen erzählt... :D


    Nochmal:
    Garantie = freiwillig = Scheckheft als Voraussetzung OK!
    Gewährleistung = gesetzlich vorgeschrieben = Scheckheftpflegung irrelevant!


    Alles klar jetzt? ;)


    PS: Wenn die Hersteller die Sachmängelhaftung auf einen längeren Zeitraum ausdehnen und/oder auf die Beweislastumkehr verzichten, dann ist dies dann im Prinzip doch wieder eine Garantie. Denn die gesetzl. Gewährleistung ist im BGB festgeschrieben, dass kann keiner einschränken - aber halt auch nicht ausdehnen. Wenn also ein Hersteller sagt, er deht die Sachmängelhaftung auf 3 Jahre aus, dann gibt er halt praktisch doch wieder eine Garantie. Für alles, was über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht, kann er dann natürlich wieder Bedingungen (wie etwa das Scheckheft) stellen.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Denn die gesetzl. Gewährleistung ist im BGB festgeschrieben, dass kann keiner einschränken - aber halt auch nicht ausdehnen. Wenn also ein Hersteller sagt, er deht die Sachmängelhaftung auf 3 Jahre aus, dann gibt er halt praktisch doch wieder eine Garantie.


    Natürlich kann ich die Gewährleistungsfristen des BGB sehrwohl ausdehnen, ohne dass das weder theoretisch noch praktisch einer Garantie gleichkäme.
    Es gelten dann weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsregeln und die entsprechende, ab dem 7. Monat für den Kunden nachteilige, Beweislastverteilung, nur eben entsprechend länger. Mit einer Garantie ist das allerdings in keiner Weise vergleichbar.


    Zitat

    Für alles, was über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht, kann er dann natürlich wieder Bedingungen (wie etwa das Scheckheft) stellen.


    Das ist natürlich völlig richtig, und darum ging es Dir wohl auch hauptsächlich. Wir sollten daher festhalten, dass die Scheckheftsache sehrwohl auch für die Gewährleistung relevant ist, soweit diese über das gesetzlich Mindestmaß hinaus geht.

  • Welches ist die gesetzliche Grundlage für Deine Aussage? :confused:

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Du machst mir Spaß; lässt mich hier am frühen Morgen durch Gesetze wuseln...
    Ich fange mal ziemlich weit vorne an.
    Zunächsteinmal hängt das damit zusammen, dass die §§ 437 ff. BGB, die die Rechte des Käufers bei Mängeln gesetzlich regeln, grundsätzlich abdingbar sind. Das heißt, sie stellen eine gesetzl. Regelung dar, die dann gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer kann die Gewährleistungsrechte des Käufers jedoch in Art , Umfang und auch bezügl. der Verjährung sowohl beschränken, als auch erweitern.
    Die Beschränkung des Gewährleistungsrechts ist allerdings oftmals aus Gründen des Käuferschutzes nur eingeschränkt möglich. So gilt beispielsweise bei Verwendung von AGB der § 309 Nr. 8 b ff. BGB oder beim Verbrauchsgüterkauf (das ist das, wovon wir hier sprechen, wenn wir von 2 Jahren Gewährleistung mit Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ausgehen) der § 475 II BGB.
    Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Verlängerbarkeit der Gewährleistungsfristen sind mir nicht bekannt, somit kann ich Dir auch keine nennen. Sie würden aber ja auch ehrlich gesagt keinen Sinn machen.
    Gibt ein Hersteller also 3 Jahre Gewährleistung, sagen wir mal auf den Lack, dann macht er in meinen Augen nichts anderes, als die gesetzliche Gewährleistung, mit den dort geltenden Regeln zur Beweislastverteilung, zu verlängern.


    Gänzlich davon zu unterscheiden ist die Garantie i.S.d. 443 BGB. Sie erweitert die Rechte des Käufers nochmals, denn hier gilt die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers, der aufgetretene Mangel beruhe auf dem Zustand der Sache zur Zeit der Übergabe (vgl. 443 II). Hier gilt also die Beweislastumkehr, die beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten besteht, über die gesamte Dauer der Garantie.
    Eine solche Garantie muss jedoch ausdrücklich übernommen werden, d.h. Hersteller oder Verkäufer müssten explizit zum Ausdrück bringen, dass sie für eine uneingeschränkte Mängelfreiheit voll einstehen wollen. (hierzu müsstest Du einen Kommentar zum BGB lesen, im Gesetz selbst steht das so nicht) Und genaus das tun sie nicht mehr.
    Folglich gelten beim Kauf die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, ggf. in einzelnen Bereichen (Lack, Durchrostung) mit längeren Fristen, die an besondere Voraussetzungen gekoppelt werden können (Scheckheft o.ä.).


    Im Vergleich zur seinerzeit gängigen Praxis (1 Jahr Garantie) steht sich der Käufer (wenn er Verbraucher ist) lediglich in den Monaten 7-12 schlechter, und das auch nur theoretisch. Ich wurde bei einem Mangel bis jetzt noch nie auf die für mich ungünstige Beweislastverteilung verwiesen.

  • @ BigBlue007


    Zitat

    PS: Wenn die Hersteller die Sachmängelhaftung auf einen längeren Zeitraum ausdehnen und/oder auf die Beweislastumkehr verzichten, dann ist dies dann im Prinzip doch wieder eine Garantie.


    Bitte den Artikel genau lesen dort steht:


    Zitat

    Sie wollen sich allerdings gegenüber ihren Kunden in Bezug auf die Beweislast bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung besonders kulant zu zeigen.


    es gibt dir keiner die Zusicherung, daß sie wirklich darauf verzichten und besonders kulant ist der VAG-Konzern aus eigener Erfahrung nicht.


    gruß
    cyberman

  • [QUOTE] Original geschrieben von BigBlue007



    Alles klar jetzt? ;)




    JO, alles klar.


    Muss ehrlich zugeben, das ich den Artikel von bimbom komplett überlesen habe.


    Fehler meinerseits, tschuldigung *kopfzwischendenschultern*


    Ninja6

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