Ich denke eure Beiträge sind Gold wert und er sollte euch eher was zukommen lassen, als das er oder das einer der Mods hier was neg. sagt.
Es geschehen noch Wunder: Mein Shop ist online!
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Original geschrieben von flori-joe
Jau, hast Recht!
Aber er könnte sein "selbst gestaltetes" Rückgaberecht ja innerhalb der Grenzen des gesetzl. Widerrufsrechts einschränken, damit wären wir dann auch dort bei der 40-Euro-Grenze.
Schreiben müsste er´s allerdings, sonst latzt er für jede Rücksendung.Wenn wir so weitermachen, fliegen wir hier raus...
Nach meiner Auffassung darf nur (dann) im Rahmen des 357 II 3 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, soweit ein Widerrufsrecht besteht. Und dies ist nicht (mehr) der Fall, sobald dieses wirksam durch ein Rückgaberecht i.S.v. 356 BGB ersetzt worden ist. Somit wäre eine entsprechende "bis-40-Euro-zahlst-du-Klausel" bei einem Rückgaberecht nicht wirksam, da sie den Vebraucher benachteiligt und sich der Verwender nicht auf 357 II 3 BGB berufen kann.
Bin jetzt zu faul zum Nachlesen, und ich glaube, es gibt wichtigere Punkte zu verbessern.
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Original geschrieben von flori-joe
Beim Lesen Deiner AGB fallen mir auf den ersten Blick einige Dinge auf, die Du dringend ändern solltest:Deine Regelungen zum Rückgaberecht müssen sich (zumindest bei Geschäften mit Verbrauchern) mit denen der §§ 312d, 355 ff. BGB decken.
D.h., die 14tägige Frist beginnt nicht mit Absenden der Ware, sondern erst, wenn der Verbraucher die Ware auch erhalten hat. Zudem musst Du ab derzeit 40,- Euro Warenwert die Kosten der Rücksendung tragen und darauf auch hinweisen!
Schon aus diesem Grunde würde ich das Rückgaberecht ausschließlich Verbrauchern i.S.d. 13 BGB einräumen, nicht allen Kunden, wie Du dies jetzt machst.
Deine Einschränkung bei reduzierter Ware/Aktionsware halte ich für unwirksam.Die Regelungen zum Gefahrübergang sind, zumindest was die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) angeht, bei Geschäften mit Verbrauchern ebenfalls unwirksam.
Über Deine Gewährleistungsregeln brauchen wir uns wohl kaum zu unterhalten. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, und das kannst Du auch durch AGB nicht ausschließen/einschränken. Dies solltest Du ausdrücklich erwähnen, da ansonsten Deine übrigen Regelungen zur Gewährleistung, wie z.B. Deine unglückliche Formulierung zur Nachbesserung, ebenfalls Gefahr laufen, unwirksam zu sein.
476a BGB gibt es schon lange nicht mehr! Dein Verweis hierauf zeigt, ebenso wie die Verwendung des Begriffs "Wandlung" (fällt jetzt unter "Rücktritt vom Vertrag"), dass Du alte Quellen herangezogen hast, die die aktuelle Gesetzeslage in keiner Weise berücksichtigen.
Deshalb: Unbedingt nachbessern!
Ich fasse zusammen : Miese Vorbereitung und Unkenntnis (ui ich habe ein Dejavu)
Timo, ist nicht bös gemeint, aber lass Dir doch vorher helfen, (und zwar von Fachleuten) bevor Du hier ständig mit heruntergelassenen Hosen stehst und nicht grad den besten Eindruck hinterlässt.
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Hi,
kleine Anregung: ein kurzer Text oder besser halt eine Anzeige zum Status eines Produkts wäre sicherlich gut - also ich mein ob es lieferbar ist oder nicht bzw. wenn nicht wie lange es ungefähr dauern kann usw.
schliesslich willst Du doch z.B. sicher nicht behaupten dass das S65 bei Dir verfügbar wäre - oder?
cya
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Und Fotos, wie beim 7610, von Ebay zu "klauen" ist auch nicht sehr professionell
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Darf man fragen warum dein Geschäft auf den Namen von "Manfred Berger" (dein Vater?) läuft? Steuerliche Gründe?
Christian
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Original geschrieben von Primetime
Darf man fragen warum dein Geschäft auf den Namen von "Manfred Berger" (dein Vater?) läuft? Steuerliche Gründe?Zu den AGB´s: Ist doch wurscht, ungültige Formulierungen (also die halben AGB´s) verlieren eben ihre Gültigkeit. Und da es keine salvatorische Klausel gibt (wenn ich´s gerade recht überflogen habe), verlieren eigentlich die ganzen AGB´s ihre Gültigkeit... Das ist aber zum Vorteil des Kunden, insofern sollten wir uns da wohl nicht beschweren!
Vielleicht hätte er besser copy&paste bei irgendeinem TT-Händler mit "Gütesiegel" machen sollen...
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Original geschrieben von Abakus
Zu den AGB´s: Ist doch wurscht, ungültige Formulierungen (also die halben AGB´s) verlieren eben ihre Gültigkeit. Und da es keine salvatorische Klausel gibt (wenn ich´s gerade recht überflogen habe), verlieren eigentlich die ganzen AGB´s ihre Gültigkeit... Das ist aber zum Vorteil des Kunden, insofern sollten wir uns da wohl nicht beschweren!
IIRC wollte Timo das doch so haben (sinngemäß: "Wenn keine AGB, gilt nur BGB"). Am besten wären doch folgende AGB:
§1 Es gilt das BGB. Es wird kein Paragraf abbedingt.Ende.
MfG
bimmelbommelP.S. Vielleicht sollte der OP mal ein paar hundert € zusammenkratzen und zu einer Gründungsberatung oder einem RA gehen, damit das Gewerbe wenigstens rechtlich abgesichert ist. Dieses Geld ist IMHO vor allem deshalb gut angelegt, weil man davon - anders als bei Logos etc. - sein ganzes Geschäftsleben was hat.
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Das glaube ich eher nicht...
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