Aus den ABB der Lufthansa:
ZitatAlles anzeigen14.1.4. Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen Flugdiensten eintreten. Soweit wir Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Luftfrachtführer ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. Nichtsdestoweniger haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, auch den ersten oder letzten Luftfrachtführer wegen Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen.
14.1.5. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, können Sie Ihre Anzeige oder Ihre Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder der Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben (Code Share), so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
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Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck
14.4.
14.4.1.
Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR (ca. 5.077 EUR) begrenzt. Bei Verspätungen von mehr als 2 Stunden erbringen wir Unterstützungsleistungen und Erstattungszahlungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004.
14.4.2. Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR (ca. 1.220 EUR) begrenzt.
Das sollte Klarheit schaffen.