[O2] Irrtum - Ladenkauf anstatt Onlinekauf

  • so... ich hab gerade mit meiner schwester geredet.


    sie hat sich mal die vorteile von dem ladenkauf durch den kopf gehen lassen und hat sich entschlossen bei dem vertrag zu bleiben.
    (service....)



    somit wäre auch für mich das thema abgeschlossen und alle sind zufrieden :)

  • ...und genau sowas is der Grund dafür, warum der Saturn-Mitarbeiter so reagiert hat.
    Was denkt ihr, wie oft in der Woche er solche Kandidaten hat, die sich nicht im Klaren sind, was sie tun. "Ach wir haben ja Rücktrittsrecht. Wir unterschreiben mal und überlegen später." Und dann kommen 80% dieser Kunden an und pochen auch noch auf dieses angebliche Rücktrittsrecht, drohen mit Anwalt und machen nen großen Aufstand im Laden.
    Den Handyverkäufern bleibt doch garnichts anderes übrig, als bei solchen Fällen auf Durchzug zu schalten. Die Arbeit hatte der Verkäufer jedenfalls. Warum sollte er auf seine Provision also verzichen und sich nochmal die doppelte Arbeit mit dem Storno aufhalsen?

  • Zitat

    Original geschrieben von Runsky
    .............................
    sie hat sich mal die vorteile von dem ladenkauf durch den kopf gehen lassen und hat sich entschlossen bei dem vertrag zu bleiben.
    (service....)................


    Welcher Service? :cool: :D
    Ob der "Service" es wert ist, auf die vielen Frei-SMS zu verzichten, muß natürlich jeder für sich entscheiden! ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von muli
      Marko
    Soweit verstanden. Aber wie würdest Du im vorliegen Fall von Runskys Schwester vorgehen? Wie könnte sie Deiner Meinung nach den Irrtum begründen, damit der Vertrag nach den Vorschriften des BGB als wirksam angefochten gilt? :confused:
    Gruß
    muli


    Das habe ich ja eigentlich schon geschrieben, was man in dem Fall eines Irrtums machen sollte. Selbigen dem Geschäftspartner melden und die Anfechtung erklären. Der Grund sollte dann einer sein (pardon ist natürlich einer), den das BGB als solchen anerkennt (Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum) und natürlich unverzüglich nach Kenntniserlangung des Irrtums angefochten werden. Liegt ein Irrtum vor, kann man seine Willenserklärung rückwirkend vernichten und damit den Vertrag kippen. Was genau unter welchen fällt, kann man in einer Bücherei in einem Buch zum Allgemeinen Teil des BGB ausführlich nachlesen.


    Da man damit dem Geschäftspartner ein Risiko aufbürdet, ist es natürlich nur begrenzt machbar, also nur in den im BGB genannten Gründen und den jeweiligen Fristen (hier am besten sofort).


    Das hat nichts mit Kulanz o.ä. zu tun, das ist einfach das gute Recht eines jeden, sich von einer Erklärung, die irrtümlich abgegeben wurde, wieder lösen zu können. Wäre schlimm, wenn einem einer z.B. einen Wisch unterschiebt, und man damit sein Auto verschenkt hat, weil man ne nette kleine Klausel übersehen hat. ;)


    Bei Handyverträgen bin ich mir nicht sicher, welcher der drei Gründe eigentlich greift. Je nach Begründung passen nämlich irgendwie alle drei; daher sehe ich es als Grenzfall, in dem man viele Lösungen präsentieren kann, aber eine sicher nicht: dass es generell nicht gehe.

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    .... Der Grund sollte dann einer sein (pardon ist natürlich einer), den das BGB als solchen anerkennt (Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum) ...


    Und was wäre dann bitteschön Deiner Meinung nach bei der vorliegenden Ausgangssituation beispielsweise ein Grund, den das BGB als solchen anerkennen würde? Nenn' doch mal Roß und Reiter! ;)


    Genau das wollte ich nämlich wissen, nicht wieder diese allgemeinen Ausführungen, die Du in der Tat schon weiter oben gemacht hast, die aber auch nicht wirklich weiterhelfen.


    Gruß


    muli

  • Allgemein (§ 119 BGB): :D


    Inhaltsirrtum=Abgabe einer Erklärung unter Irrtum über den Inhalt
    Erklärungsirrtum=Abgabe einer nicht gewollten Erklärung (Hauptbeispiel: Versprechen, Verschreiben)
    Eigenschaftsirrtum= Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (Alter eines Autos).


    Je nach Sichtweise paßt solch ein Irrtum überall hinein. Wobei ich zum Inhaltsirrtum tendieren würde. Man gibt eine Erklärung ab, NB-Vertrag, irrt aber über den Inhalt (Frei-SMS). Aber genauso kann man es so sehen, dass man glaubt, man unterschreibe für den Frei-SMS-Vertrag, unterschreibt aber für den anderen, dann fiele es unter Erklärungsirrtum. Eigenschaftsirrtum ist recht wackelig, da hier zu belegen ist, dass die Frei-SMS verkehrswesentlich sind.


    Das Problem ist, dass man sich ja im Prinzip gar nicht vom Vertrag lösen will. Man will ja den o2-Vertrag, aber den Online-Vertrag. Das macht die Einordnung schwer, aber auch die Chancen umso größer, dass o2 einfach den Tarif umstellt.


    Aber man braucht dies sowieso nicht einzusortieren, solange der Irrtum sinngemäß in eine Kategorie paßt. Irrtum ist nichts Konkretes, dazu kann man auch nichts Konkretes sagen. Aber dennoch bleibt ein Irrtum ein Irrtum und erlaubt dem Irrenden die Anfechtung seiner (so) nicht gewollten Erklärung, wenn es sich um einen maßgeblichen Irrtum handelt (siehe oben).

  • ... was ihr vielleicht auch nicht vergessen solltet ist, dass sie dann nach § 122 Abs. 1 BGB Schadensersatz leisten muss.


    Just my 2 cents.
    Henning

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    ... Aber man braucht dies sowieso nicht einzusortieren, solange der Irrtum sinngemäß in eine Kategorie paßt. ...


    Doch muß man, spätestens dann, wenn der Anfechtungsgegner die Anfechtung wegen eines nicht näher erläuterten Irrtums nicht anerkennen will.


    Also, da Du Dich hartnäckig weigerst einen konkreten Irrtum zu nennen der durchgehen könnte, gebe ich mal meine Einschätzung der Lage ab:


    Die Schwester von Runsky hat gemeint sie schließe einen Vertrag mit 125 Frei-SMS ab. Sie hat intern kalkuliert, dass sie dadurch monatlich 24 Euro spart. Sie hat diese Kalkulation dem Verkäufer nicht offen gelegt, den sonst (gehen wir mal davon aus) hätte er sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie diese Frei-SMS bei dem in Rede stehenden Vertrag nicht bekommt. Demnach handelt es sich also um einen verdeckten, internen Kalkulationsirrtum (Laurent Lafleur, Die Willensmängel, siehe Ziffer 4, d, aa), der als Motivirrtum unbeachtlich ist.


    Achtung: Keine Gewähr für diese Ausführung, dies ist meine persönliche rechtliche Einschätzung der Ausgangssituation und stellt keine Rechtsberatung dar.


    Gruß


    muli


    P.S.: Gerade wollte ich es noch reinschreiben, die Sache mit dem Schadensersatz, sah dann aber in der Vorschau, dass Henning dies zwischenzeitlich erwähnt hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!