[O2] Irrtum - Ladenkauf anstatt Onlinekauf

  • Wieso? Wenn man einem Irrtum unterlegen ist, der laut BGB relevant ist, kann man praktisch jeden Vertrag anfechten. Das Fernabsatzgesetz macht es halt für den Verbraucher einfach, in dem es ohne Auflagen dem Kunden bei Online-Verträgen o.ä. die Möglichkeit einräumt, ohne Grund vom Vertrag zurückzutreten (was soll eine aktivierte SIM an diesem Recht eigentlich ändern?).


    Aber Anfechtung gab es schon lange vorher und gibt es natürlich immernoch. Gut, die Kriterien sind im Sinne des Verkehrsschutzes sehr eng begrenzt, aber ein kategorisches Nein ist auch Quatsch.


    Wenn ich einen Scheck über 5.000 EUR ausstelle, obwohl ich nur 500 schreiben wollte, dann bin ich nach korrekter Anfechtung auch nicht an meine Unterschrift gebunden. Irrtümer kommen nunmal vor, und dann muss man sich von Erklärungen auch wieder lösen können.

  • Ansonsten kann man es ja auch mal mit einem freundlichen Brief an die Kundenbetreuung versuchen, der den Irrtum erklärt. Vielleicht lässt sich auf dem Kulanzwege eine Umstellung in den Onlinetarif erreichen.


    Versuchen kostet nichts - bis auf eine Briefmarke. :)

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • Wenn´s ihr 17. Geburtstag (oder niedriger) war, sehe ich da eine echte Chance, oder lass sie entmündigen;).


    Wenn sie volljährig ist, dann ist sie verantwortlich für das was sie tut.
    Willkommen im Leben. scnr.


    p.s. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Diesen Vorteil wird sie dann das nächste Mal ganz sicher ausnutzen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Wieso? Wenn man einem Irrtum unterlegen ist, der laut BGB relevant ist, kann man praktisch jeden Vertrag anfechten.



    Theoretisch kannst du alles machen, praktisch wird dich 02 und jeder andere Anbieter verhungern lassen.



    Wer lesen kann ist klar im Vorteil, und wenn mich ein Berater vor Abschluss eines Vertrages fragt ob ich weiss was ich tue würde ich ihm den hals umdrehen.


    Der Vorteil der Volljährigkeit ist nun mal alles tun und lassen zu können was mann oder frau möchte, allerdings muss man voll die konsequenzen dafür tragen.


    Eine Chance gibts noch: Die Schwester hat einen Vormund, der ihr das Geschäft verbietet. :rolleyes: :cool: :D



    Achso, ohne Freischaltung darf dir auch kein Mobilfunkgeschäft ein Handy verkaufen zum vergünstigten Preis - es sei denn er hat Sehensucht zu stempeln. :p

  • Warum sollten einen NBs "verhungern" lassen? Stehen die über Recht und Gesetz? ;)
    Ich denke, dass die damit böse auf die Nase fallen würden, wenn sie das versuchen sollten.


    Der Ansatz ist falsch, dass man immer gebunden ist und man es eben hätte peilen müssen. Klar ist man im Vorteil, wenn man lesen kann. Aber es geht ja auch nicht um Blödheit, sondern um Irrtümer - und die kommen auch bei Lesenden und Intelligenten häufiger vor als man denkt. Man nehme ein Beispiel: man greift an der Tanke zum Snickers, obwohl man ein Mars wollte. Im Halbschlaf peilt man es erst, nachdem es eingetippt wurde. Pech gehabt? Nein, klassischer Irrtum. Bei Verträgen ähnlich, man glaubt, nen Vertrag X abzuschließen und unterschreibt irrtümlich den Vertrag Y, oder man glaubt Vertrag X enthalte Kondition Y, in Wahrheit aber Kondition Z. Das kann jedem (!) passieren und es wäre ein Unding, wenn man jeden abwürgen könnte mit dem Argument: Pech gehabt.

  • sie ist 18 geworden, also geht das mit dem vormund ja nicht mehr :)


    nunja werd bei der hotline anrufen, die is ja jez kostenlos.
    nachfragen ob die homezone auch in roaming gebiete gelegt werden kann wos angeblich net ging oda ob ich vergünsitungen krieg weil ich meine homezone erst 40 km weiterweg kriege..... naja nen bisschen jammern hilft vllt :)

  • Ja Ja :cool:


    Des weiteren sehe ich in diesem geschilderten Sachverhalt einen Motivirrtum. Generell berechtigt ein Motivirrtum nicht zur Anfechtung. Eine Ausnahme dazu ist zum Einen im Erbrecht gegeben, was hier jedoch nicht einschlägig ist, und zum Anderen im §119 II im Fall des Eigenschaftsirrtums gegeben. Jedoch ist der Preis/der Wert einer Sache keine Eigenschaft im Sinne von §119 BGB (siehe Definition von "Eigenschaften"). Es handelt sich mithin nicht um einen beachtlichen Motivirrtum.


    Eine Anfechtungsmöglichkeit ist somit nicht gegeben.

    +++Have a lot of input+++

  • Es geht imho nur leider nicht um den Preis EINES Produktes/Vertrages, sondern um zwei verschiedene Verträge. Selbst wenn man es als einen Vertrag sehen wollte (aber es gibt im Laden eben nur einen anderen als online), geht es nicht um den Preis, sondern um eine Eigenschaft, nämlich 125 Frei-SMS. Und diese kann man durchaus auch als verkehrswesentliche Eigenschaft eines Handyvertrages auffassen.


    Der angesprochene unbeachtliche Motivirrtum bezieht sich, wie der Name schon sagt, auf das Motiv. Es bezieht sich auf den Moment der Willensbildung und nicht der Äußerung, und ist daher kein brauchbarer Anfechtungsgrund. Man bestellt einen Vertrag für seine Frau, und sie schließt am selben Tag einen ab. Das Motiv hat für den Kaufvertrag keine Bedeutung, im Punkt der Willensabgabe war der Wille, den Vertrag zu schließen. Und hier gibt es auch nach der Nutzlosigkeit keinen Irrtum.


    Bevor man ein klares, womöglich falsches, Statement abgibt, das jemandem einen Anspruch verhauen kann, weil er sich darauf verläßt und z.B. eine Frist versäumt, wäre ich vorsichtig. Die momentan einsetzenden Abmahnungen gegen "falsche", besser u.U. nicht erlaubte Rechtsberatung in Internetforen sind unter diesem Gesichtspunkt nämlich durchaus sinnvoll...

  • oje oje , ich sag mal kurz nebenbei das ich 15. bin *fg*
    hab den text zwar verstanden, bin aber nicht in der lage auch mit paragraphen etc zu dienen....


    wir rufen jez bei der hotline an und fragen halt was sich machen lässt.... weil auch beim ladenkauf kann man ankreuzen ob man onlinerechnung will oder nicht. und vllt sind die leute von o2 so nett und schenken uns irgendwas dafür das sie dann keine briefe schicken müssen :)

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