Schäden Deliktunfähiger Kinder an stehendem KFZ

  • Ich suche ein Gerichtsurteil, zu dem Fall, dass ein Kind zwischen 7 und 10 Jahren ein STEHENDES KFZ beschädigt.


    Laut § 828 Abs. 2 ist ein Kind ja nicht für Schäden an Kraftfahzeugen etc. verantwortlich. Jedoch, wenn ein Kind z.B. ein Hauswand beschädigt oder Tür einschlägt, ist es dafür ja verantwortlich zu machen.


    Von daher ist ein stehendes KFZ doch damit gleich zu stellen?


    Es muss da meines Wissens mal ein Gerichtsurteil zu solch einem Fall gegeben haben. Ich würde mich freune wenn ihr mir helft es zu finden, oder mir mit anderen Tips dazu helfen könnt.


    Danke!

  • Zitat

    ja nicht für Schäden an Kraftfahzeugen etc. verantwortlich


    Wenn nicht die Kinder, dann doch die Eltern. Stichwort: Aufsichtspflicht!


    Oder irre ich? Wofür haben Kinder sonst ne Haftplicht?

  • Zitat

    Original geschrieben von AdministratorDr
    Wenn nicht die Kinder, dann doch die Eltern. Stichwort: Aufsichtspflicht!


    Der Trend geht aber dahin, dass Gerichte entscheiden, dass Kinder in diesem Alter nicht immer beaufsichtigt werden können.


    Könnte man nicht mit §1004 BGB argumentieren, zumal der nicht auf die Deliktsfähigkeit abzielt?


    MfG
    bimmelbommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Nun, wenn die Eltern aber ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, dann haftet auch der "Normale" Haftpflichtversicherer nicht.


    Und so bleibt, beispielsweise der Nachbar, auf den Schaden an seinem Auto sitzen, welchen der kleine Junge verursacht hat. So sagt es das Gesetz.


    Der § 828 BGB hebelt doch den 1004 aus für die Kinder, oder sehe ich das falsch?

  • Ja, da werden oft Fehler gemacht. Mit Aussagen wie: "..wir haben doch immer aufgepasst und nur einen Moment nicht hingesehen, da war es schon passiert...usw.". Das nützt aber nur der Versicherung, die dann nicht zahlen muss. Die Eltern sollen/müssen ruhig zugeben, dass sie auch schon längere Zeit nicht nach dem Kind gesehen haben. Dann klappt das auch mit der Versicherung. ;)


    Gruß


    Pitter


    Nebenbei bemerkt, in D leisten sich mehr Haushalte den Luxus einer Hausratversicherung als die unbedingt notwendige private Haftpflicht. Das hat wohl was mit den Provisionshöhen für die Versicherungs"berater" zu tun. :flop:

  • Nicht unbedingt. § 828 II S.2 BGB zielt auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes ab. Wenn der Richter der Meinung ist, dass die Zerstörung des Fahrzeuges vorsätzlich war und das Kind die Unrechtmäßigkeit seines Tuns erkannt hat|erkannt haben müsste, besteht ein zivilrechtlicher Anspruch.


    MfG
    bimmelbommel


    P.S. Ehrlich gesagt erschließt sich mir der prinzipielle Unterschied zwischen einem Haus, einem Gartenzaun und eben einem PKW nicht. Würde gerne mal wissen, was der Gesetzgeber damit bezwecken wollte.

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Das ist wohl richtig.


    Ich denke, meistens ist es doch so, dass das Kind ausversehen an das KFZ stößt.


    Es muss schon ein extrem gestörtes Kind sein, dass so etwas absichtlich macht. Es geht hier um den ganz normalen Fall.

  • Immer sachte mit den jungen Pferden, der hier angesprochene §828 Abs.2 besagt:


    "Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. "


    Von vorsätzlicher Beschädigung o.ä. ist hier schon mal gar nicht die Rede, das ist ein ganz anderes paar Schuhe.


    Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der Gefährdungshaftund des KFZ-Halters, soll heißen wer etwas so gefährliches wie ein Auto im Straßenverkehr bewegt muss unter Umständen damit rechnen, dass er keinen Schadensersatz bei einem Unfall mit einem Kind bekommt.


    Bei einem stehenden KFZ kommt es im Einzelfall sicherlich drauf an, wo und wie das Fzg. abgestellt ist


    Gruß
    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    "Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. "


    Letztens gab es aber ein Urteil, ich glaub in Frankfurt :confused: , das Besagte, das o.g. Sachverhalt nur im fließenden Verkehr zutrifft. Bei einem parkenden Auto sieht es wieder ganz anders aus.


    Imho ging es in o.g. Urteil darum das 2 Kinder ein Wettrennen mit Skateboards gafahren sind und dabei einen parkenden PKW beschädigten. Das Kind, bzw. die Eltern, mußte den Schaden ersetzen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Rincewind
    Imho ging es in o.g. Urteil darum das 2 Kinder ein Wettrennen mit Skateboards gafahren sind und dabei einen parkenden PKW beschädigten. Das Kind, bzw. die Eltern, mußte den Schaden ersetzen.


    Wenn das Kind die notwendige Einsicht für sein Tun hatte oder haben musste, dann haftet das Kind auch für den Schaden - ergo Versicherung zahlt.


    Einige Versicherungen bieten auch Haftpflichtschutz für deliktsunfähige Kinder bis zu einem gewissen Betrag an.


    Knackpunkt ist, wie schon angesprochen, auch die Verletzung der Aufsichtspflicht. Soll die Versicherung zahlen, dann sollte man schon die Aufsichtspflicht verletzt haben, auch wenn das vielleicht nicht so schön klingt ;). Wird die Aufsichtspflicht nämlich nicht verletzt, ist quasi niemand haftbar zu machen, der Geschädigte bleibt auf dem Schaden sitzen.

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