Alles anzeigenEinwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (aus jeglichem Material, u.a. Aluminium, Weißblech) mit einem Füllvolumen (unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge) von 0,1 bis 3,0 Litern, wenn sie mit einem der nachfolgenden Getränke gemäß § 31 Absatz 4 Nummer 7 VerpackG befüllt sind:
→ Sekt und Sektmischgetränke
→ Wein und Weinmischgetränke
→ weinähnliche Getränke und Mischgetränke
→ Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke
→ Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
→ Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure.
Das dürfte dazu führen dass alle Getränke ohne Kohlensäure mittel- oder langfristig von mittelprächtig recycelbaren Einwegflaschen aus PET auf praktisch nicht recycelbare Tetrapacks umgestellt werden, um wieder aus der Pfandpflicht raus zu kommen. Ich kann mir kaum vorstellen dass das der Sinn der Sache war.