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  • Hi,


    hätte da mal eine Frage an die, die vielleicht in der Nähe eines expert Fachgeschäftes wohnen:


    Habe jetzt bei mir alle expert Geschäfte angerufen, keiner kann liefern...;(


    Könnte mir vll jemand ein solches Gerät kaufen und mir es dann zuschicken?


    Wäre echt super nett :)



    Gruß,
    Sebastian

    "Wie wird die Welt regiert und in den Krieg geführt? Diplomaten belügen Journalisten und glauben es, wenn sie`s lesen." Karl Kraus

  • Ich werde nach Feierabend an einem Expert Händler vorbeifahren, der auf dem Weg liegt.


    Ich glaube zwar selbst, dass ich nichts mehr bekomme, aber hier in OWL weiß man nie. :D


    Wenn ich ein - zwei Geräte bekomme sage ich bescheid.


    Aber ich hätte da auch noch ne Frage:


    Muss die die F&E Karte gleich im Geschäft auf meinen Namen reggen?
    Wäre nicht so dralle... :rolleyes:


    Christian

    Klingt interessant, isses aber nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Primetime
    Muss die die F&E Karte gleich im Geschäft auf meinen Namen reggen?

    Kurz und knapp: ja ;)


    SunnyStar

  • Zitat

    Original geschrieben von Primetime
    Was sind das denn für neue Expert-Methoden? :confused:


    In einem Laden-Lokal sofort bezahlen und dann die Ware in 3-5 Tagen?? :rolleyes:


    Das frage ich mich auch gerade. Das ist ja wohl an Unseriösität kaum zu übertreffen... :flop:


    Wobei man natürlich dazu sagen muss, dass die expert-Läden ja alles völlig separate Geschäfte sind. expert ist ja, genauso wie Red Zac, Ruefach, masters und wie sie alle heißen, nur so eine Art Handelskooperation, über die man zentral gewisse Artikel einkaufen kann usw.. Die Geschäftsgebahren der einzelnen Händler lassen natürlich keinerlei Rückschlüsse auf andere expert-Geschäfte zu.


    Wie auch immer - einen solchen Laden würde ich in Zukunft auf jeden Fall meiden. Da war er wieder - der sogen. "Fachhandel". Rückgabe oder Umtausch? Fehlanzeige. Aber Anzahlungen darf man gerne leisten... Diese Brüder dürfen sich wirklich nicht wundern, wenn die Leute nur noch im MM einkaufen. Insbes. für Leute, die sich selbst ganz gut auskennen, gibts angesichts des miserablen Service bei vielen der kleinen Krauter eigentlich überhaupt keinen Grund, dort irgendwas einzukaufen.


    Aber ich schweife ab... :rolleyes:

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Bzgl. der Anzahlung bzw. der Vorabzahlung.


    Grund ist folgender:


    Teilweise verlangen die Expert Händler diese Anzahlung, weil die Geräte speziell für den Kunden bestellt werden.


    In letzter Zeit ist es oft vorgekommen, daß ein Kunde bei 10 verschiedenen Expert Filialen z.B. ein sog. "Schnäppchen" bestellt und es dann nur bei dem Händler abgenommen hat, der es als erster von der Zentrale geliefert bekommen hat.


    Die restlichen 9 Filialen blieben dann auf der Ware "sitzen".


    Hätte er bei jeder Filiale eine Vorauszahlung leisten müssen, wäre es gar nicht so weit gekommen.


    Mit Unseriösität hat das definitiv nichts zu tun.


    Nein, ich bin kein Expert Mitarbeiter.
    Und das ist auch gut so.... :p ;)
    Ich kenne nur ein paar Leute, die in der Zentrale arbeiten.


    SunnyStar :)

  • Ich vermute das er eine Anzahlung leisten mußte, nicht die volle Summe.
    Bei mir hat es gereicht eine schriftliche, verbindliche Bestellung einzureichen.


    (Habe ich per Email dann gemacht: wobei das schon wieder Fernabs. mässig wiederufen werden könnte.)

    Error: reality.sys corrupted. Reboot Universe? [y/n])


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,
    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. A. Einstein


    Mit vielen Grüßen aus Berlin! Artur.

  • Zitat

    Original geschrieben von SunnyStar
    Teilweise verlangen die Expert Händler diese Anzahlung, weil die Geräte speziell für den Kunden bestellt werden.


    Das halte ich im vorliegenden Fall dennoch für illegitim und sogar abmahnungswürdig. Denn das Angebot mit dem Handy wird auf der Webseite von expert beworben, also kann ich als Kunde davon ausgehen, dieses Angebot einfach abholen zu können. Wenn es dann nicht vorrätig ist und bestellt werden muss, so ändert dies ja nichts daran, dass es sich um eine vom Verkäufer beworbene Aktionsware handelt. Eine Anzahlung zu verlangen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit illegal. Im MediaMarkt muss ich übrigens auch keine Anzahlung leisten, wenn ich was bestelle. Und zwar sogar dann nicht, wenn es sich NICHT um beworbene Aktionsware handelt.

    Zitat

    In letzter Zeit ist es oft vorgekommen, daß ein Kunde bei 10 verschiedenen Expert Filialen z.B. ein sog. "Schnäppchen" bestellt und es dann nur bei dem Händler abgenommen hat, der es als erster von der Zentrale geliefert bekommen hat.


    Mit diesem Risiko muss der Händler leben. Zumal ich mir vorstellen könnte, dass es zu den Vorteilen dieser Einkaufsgemeinschaften ala expert gehört, dass die Filialen nicht abverkaufte Aktionsartikel auch wieder zurücksenden können.

    Zitat

    Mit Unseriösität hat das definitiv nichts zu tun.


    Doch, IMHO schon. Der Händler legt damit sein Risiko, welches er als Händler eigentlich zu tragen hätte, auf den Kunden um.


    Übrigens: Ich habe das vor geraumer Zeit hier bei unserem electronic-partner in der Nähe auch schon durchexerziert. Damals gings auch um irgendeine Aktionsware (weiß gar nicht mehr, was es war; irgendein Palm AFAIR). Der Typ wollte, dass ich 50% anzahle. Habe ich abgelehnt und auf die Bestellung der Ware bestanden. Dies hat er abgeleht. Ich habe dann meinen Anwalt eingeschaltet. Der Händler dachte wohl anfangs noch, es könne ihm nichts passieren. Am Ende hat er dann, kurz bevor es zu einer Verhandlung gekommen wäre, den beworbenen Artikel irgendwo anders und natürlich zu einem höheren Preis bestellen müssen, weil die Teile in der Zentrale natürlich längst weg waren (gingen ein paar Wochen ins Land).

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Der Typ wollte, dass ich 50% anzahle. Habe ich abgelehnt und auf die Bestellung der Ware bestanden. Dies hat er abgeleht. Ich habe dann meinen Anwalt eingeschaltet. Der Händler dachte wohl anfangs noch, es könne ihm nichts passieren. Am Ende hat er dann, kurz bevor es zu einer Verhandlung gekommen wäre, den beworbenen Artikel irgendwo anders und natürlich zu einem höheren Preis bestellen müssen, weil die Teile in der Zentrale natürlich längst weg waren (gingen ein paar Wochen ins Land).


    Rechtsgrundlage? UWG? Oder war der Händler einfach nur nicht informiert? Sonst wäre ja das "invitatio ad offerendum"-Prinzip ausgehebelt. Natürlich kann von dir keine Anzahlung verlangt werden, allerdings kannst du (IMHO, IANAL) auch nicht die Lieferung erzwingen.


    MfG
    bimmelbommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Zitat

    Original geschrieben von bimmelbommel
    Rechtsgrundlage? UWG? Oder war der Händler einfach nur nicht informiert? Sonst wäre ja das "invitatio ad offerendum"-Prinzip ausgehebelt. Natürlich kann von dir keine Anzahlung verlangt werden, allerdings kannst du (IMHO, IANAL) auch nicht die Lieferung erzwingen.


    Das denke ich aber schon. Es gibt Regelungen, nach denen ein Händler eine von ihm in Postwurfsendungen o.ä. Broschüren beworbene Aktionsware in angemessener Stückzahl vorrätig haben muss. Wenn z.B. ein MediaMarkt oder ein ALDI irgendein Produkt bewirbt und dann die Filiale nicht ein einziges oder eindeutig zu wenige Teile bekommt, dann kann man den Händler durchaus darauf verklagen, den beworbenen Artikel heranzuschaffen.


    edit:


    Z.B. dies hier:


    Schon oft beschwerten sich aufgebrachte Verbraucher in der Verbraucherzentrale Sachsen, dass als Aktionsware beworbene Artikel schon am ersten Tag nicht mehr vorrätig waren. Die sächsischen Verbraucherschützer wiesen deshalb schon manchen Anbieter darauf hin, dass dies wettbewerbswidrig sei.
    Diese Position fand nun durch ein vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem OLG Düsseldorf erstrittenes Urteil vom 05. März 2002, AZ: 20 U 130/01, ihre gerichtliche Bestätigung. Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich mit der Plus Warenhandesgesellschaft mbH aus Mühlheim/Ruhr, die als Lebensmittelfilialist auch branchenfremde Waren, so z.B. einen Computer-Monitor, im Angebot hatte. Dieser Monitor wurde mit Aktionspreisen – drucktechnisch herausgestellt – beworben. Das Gericht urteilte, dass auch solche branchenfremde Waren am ersten Geltungstag oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag mindestens 2 Tage später noch zur Verfügung stehen müssen.
    Das Gericht ging dabei von dem Grundsatz aus, „dass eine Werbung als irreführend zu beurteilen ist, wenn beworbene Waren entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können.“ Die Verbraucher würden erwarten, dass die angebotenen Waren in allen Filialen greifbar vorrätig sind. Es muss also dafür gesorgt werden, dass diese Waren zum Verkaufsbeginn in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Selbst der Hinweis der Handelskette, dass die Aktionsartikel nur vorübergehend im Verkauf sind, werde vom Verbraucher - auch wenn es sich um branchenfremde Artikel handelt – nicht so interpretiert, dass die Ware möglicherweise schon innerhalb der ersten drei Tage ausverkauft sei, so das Oberlandesgericht.
    Wettbewerbswidrig ist das Verhalten schon deshalb, weil sich der Werbende durch das Anlocken mit irreführenden Angaben einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft.


    Die Verbraucherschützer können Anbieter, die durch irreführende Werbung Verbraucher anlocken, ohne die beworbene Aktionsware vorrätig zu haben, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, d.h. die Firma erhält eine Abmahnung und muss eine Erklärung abgeben, dass sie in Zukunft eine derartige wettbewerbswidrige Handlung unterlässt.


    Für meine Behauptung, dass der Händler in dem Falle, dass er die Aktionsware nachbestellen muss, nun ganz sicher keine Anzahlung verlangen darf, kann ich Dir jetzt zwar keine juristische Referenz nennen, aber ich denke, dies liegt auf der Hand. Jedenfalls gab der Händler damals kleinbei... ;)


    edit2:


    Habe noch etwas weiter gegoogelt. Im Grunde ist es recht einfach: Eine Anzahlung ist zwar nicht grundsätzlich illegal, allerdings gibt es keinerlei Rechtsgrundlage, nach der ein Verkäufer eine Anzahlung verlangen könnte. Ein entsprechender AGB-Passus wäre unwirksam.


    Da bzgl. der Lieferbarkeit von Aktionsware oben Gesagtes gilt, gilt im Umkehrschluss, dass ein Händler beworbene Aktionsware, wie in meinem Beispiel damals oder auch in diesem Falle hier, in ausreichender Stückzahl vorrätig haben bzw. andernfalls nachbestellen muss und hierfür KEINE Anzahlung verlangen kann.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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