rossmann online shop - keine Nachlieferung - rechtlich okay?

  • Hallo,


    ein spezieller Reiniger, den ich hier in örtlichen Drogerien nicht bekommen habe, wollte ich über den online shop von Rossmann beziehen.


    Da es einen gewissen Mindestbestellwert gibt (ca 20€) habe ich mit Standard Drogerieartikeln aufgefüllt.


    Nun kam die Liferung genau ohne den gewünschten Artikel an, Nachlieferungen sind lt. Rechnung nicht möglich, wenn man den Artikel haben möchte, soll man nochmal bestellen (... und hoffen, das er diesmal dabei ist)


    In den Rossmann AGB's steht dazu folgendes:


    Zitat

    Soweit Produkte aufgrund nicht vorhersehbarer Nachfrage oder weil sie im Angebot der Website als knapp ausgewiesen sind, nicht geliefert werden können, besteht auf seiten des Bestellers dann kein Anspruch auf Belieferung oder Nachlieferung.


    Ist diese AGB Klausel überhaupt zulässig?


    Rein rechtlich sehe ich das so:


    Ich habe durch meine Bestellung einen Antrag abgegeben.
    Rossmann kann diesen durch Versandbestätigung/Lieferung annehmen oder eben nicht.
    Für eine Annahme müssen aber Antrag und Annahme übereinstimmen.


    Durch die Nichtlieferung stimmen aber Antrag/Annahme nicht überein, ergo hat Rossmann mir ein neues Angebot gemacht...


    Ich weiß, das ich rein theoreitsch die Ware zurücksenden kann, aber a) ist mir der Aufwand zu groß und b) müßte ich den Versand zahlen.
    Ich finde es einfach nur ein dummes System, genau die Ware, um die es mir ging, wurde nicht geliefert.
    Können die nicht kurz eine email schicken und nochmal nachfragen oder wie amazon oder andere Anbieter einfach warten bis der Artikel wieder verfügbar ist?


    Wie sind Eure Meinungen?

  • Hallo,
    ich denke, die Klausel ist grundsätzlich zulässig und gerade im Versandhandel nicht unüblich.
    Die Teillieferung dürfte eine teilweise Annahme Deines Angebotes sein, kein neues Angebot.
    Verhindern ließe sich das, indem man bei der Bestellung eine Teillieferung, also eine teilweise Annahme des Angebotes, ausdrücklich ausschließt. Das kollidiert dann zwar mit den AGB, aber der Händler kann es annehmen, wenn er will.


    In Deinem Fall natürlich ärgerlich, wenn ausgerechnet das gewünschte Produkt nicht geliefert wird.

  • Greift hier nicht das Fernabnahme-Gesetzt? hast Du nicht zwei Wochen zeit, um vom
    Kaufvertrag zurück zu treten? Schau mal auf Deine rechnung! Und dann schick den ganzen Bettel zurück!

    Let the young fight the wars.

  • Rechne die Kosten für das zurückschicken (die Du zu tragen hast, da der Wert der Ware unter 40 Euro liegt) gegen den Wert der Waren auf, und Du hast fast nen Totalschaden erreicht... :rolleyes:;)


    Deswegen imho: Freundlich beim Kundenservice anfragen, ob sich da was machen lässt. Falls nein, unter Lehrgeld abhaken, basta.


    Sicher, es ist ärgerlich. Aber deswegen ein Fass aufzumachen lohnt sicher nicht.

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • Zitat

    Original geschrieben von voicestream
    Da er aber unter 40.00 Euro ist, muss er die Versandkosten tragen. ;)


    Dies ist beim Fernabsatzgesetz zwar so, wenn eine Teillieferung allerdings als neuer Antrag zählt, ist der Rückweg der Ware zum Verkäufer dessen alleiniges Problem.

  • Zitat

    Original geschrieben von Greyzoner
    Dies ist beim Fernabsatzgesetz zwar so, wenn eine Teillieferung allerdings als neuer Antrag zählt, ist der Rückweg der Ware zum Verkäufer dessen alleiniges Problem.


    Gerade das war ja mein Gedanke ;)


    Natürlich lohnen die paar € den Aufwand nicht, aber bei solchen Sachen geht es ja nie um Geld, sondern um das Prinzip!

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