Nach meiner Auffassung liegt der Denkfehler auf seiten der DHL. DHL sollte bei einem Versendungskauf ein neutraler Mittelsmann sein.
Jedenfalls darf DHL m.E. nicht so ohne weiteres zur "Selbstjustiz" greifen und ein Paket, dass sich bereits im Zustellkreislauf befindet (strenggenommen also bereits ab dem Zeitpunkt der Überlassung durch den Versender) auf Wink des Versenders retournieren.
Zumindest dann, wenn dem Versender nicht auch im Rahmen des Frachtvertrags ein Irrtum unterlaufen ist (wollte gar nicht verschicken, falscher Empfänger, falscher Nachnahmebetrag etc.).
DHL darf nicht einfach nach eigener Entscheidung, ob der Versender nun das Recht auf Herausgabe des Frachtguts hat oder nicht die "Anwartschaft" des Empfängers zerstören. Immerhin haben wir mit dem Frachtvertrag einen (echten) Vertrag zugunsten des Dritten Empfängers, und dieser hat bereits unmittelbar mit Abschluss des Frachtvertrags gegen die DHL das Recht auf Ablieferung des Frachtguts erlangt.
Wenn der Versender meint, er hatte aus irgendeinem Grund einen Herausgabeanspruch/ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Empfänger, dann soll er sich dafür der ordentlichen Gerichte bemühen, nicht aber seiner Sondervereinbarungen mit DHL. Gegen DHL hat ja i.d.R. keinen solchen Anspruch, es sei denn, ihm ist unmittelbar beim Abschluss des Frachtvertrags mit DHL ein Irrtum unterlaufen (dazu siehe bereits oben). Und ein Durschlagen evtl. Mängel des zum Frachtvertrag führenden Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäfts (also in der Regel Kaufvertrag und Übereignung) ihm Rahmen einer erweiterten Fehleridentität halte ich für unvertretbar.
Sobald das Frachtgut an DHL übergeben worden ist, sollte es nach meinem Verständnis endgültig aus der Sphäre des Versenders sein. Als Privatmann kann ich auch nicht bei der Post antanzen und diese auffordern, einen bestimmten Briefkasten, in welchen ich gestern einen Brief geworfen habe zu öffnen, weil mein Neffe heute böse war und er nun doch kein Geldgeschenk bekommen soll.
Ich finde die Sachlage vergleichbar mit ebay: Die Bieten dem Verkäufer auch "Tools" zur Beseitigung bereits abgegebener Gebote an, die dem ersten Anschein nach jede Verpflichtung des Verkäufers zu beseitigen scheinen, dies aber in juristischer Hinsicht in keinster Weise vermögen.
Allein der Verweis auf die §§ 421ff. HGB als Empfänger scheitert bei DHL regelmäßig, da man dort tlw. immer noch der ANsicht ist, der Empfänger sei nicht aktivlegitimiert und man verhandele deswegen allein mit dem Vertragspartner Versender...