Der allgemeine Deutsche Post & DHL Thread: News, Infos, verlorene oder beschädigte Sendungen & Co.

  • Ich würde als erste Maßnahme mein Paypalkonto leerräumen, sofern das noch geht.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Das sehe ich etwas anders.


    Mit Eröffnung des Paypal-Kontos schließt der Verkäufer einen Nutzungsvertrag gemäß den Bedingungen von Paypal. Sehen diese Bedingungen vor, dass z.B. im Falle des Versands an die nicht von ebay übermittelte Adresse trotz Gefahtragung auf Seiten des Käufers dem Verkäufer eine Rückbuchung droht hat dies zunächst Bestand.


    Hat damit nichts zu tun. Sie duerfen sich nicht ueber dt. Recht setzen. Er hat verschickt, das Paket ist weg, Gefahr auf den Kaeufer, der muss schauen was Sache ist. Dieses Gesetz ist nichtabhaengig von einer Zahlungsart.


    Waere ja noch schoener, wenn man via Paypal einfach mal Gesetze ausser Kraft setzen koennte.

  • Zitat

    Original geschrieben von mb001
    Hat damit nichts zu tun. Sie duerfen sich nicht ueber dt. Recht setzen. Er hat verschickt, das Paket ist weg, Gefahr auf den Kaeufer, der muss schauen was Sache ist. Dieses Gesetz ist nichtabhaengig von einer Zahlungsart.


    Waere ja noch schoener, wenn man via Paypal einfach mal Gesetze ausser Kraft setzen koennte.


    Warum sollte Paypal das nicht dürften? In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, hier in der Ausprägung der Inhaltsfreiheit.


    Schuld ist vielmehr der Verkäufer, der sich (freiwillig!) auf diese Bedingungen von Paypal einlässt. Paypal zwingt niemand, einen Vertrag mit Paypal einzugehen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • an Dauerposter


    Ein gesetzeswidriger Vertrag ist in Deutschland, aber dennoch rechtswidrig und damit nichtig.


    Man könnte bestimmt in Afika so manchen Schwarzen finden, der freiwillig einen Vertrag unterzeichnet, dass er ab sofort und Zeit seines Lebens, der persönliche Sklave vom Herrn...... ist und damit sein Eigentum, mit dem Herr..... nach eigenen Belieben zu verfahren hat, wenn der Herr..... z.B. die Familie des Menschen in Afrika zu versorgen hat.
    Kostet dann halt vielleicht in ärmeren Regionen 50 Euro im Monat.



    Und schon ist die Leibeigenschaft in Deutschland wieder eingeführt. Schliesslich hat niemand ihn dazu gezwungen.
    Falls sich aus dem Vertrag irgendwelche Schwierigkeiten mit der Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben sollten, dann verweise man sie an den Herrn Dauerposter. Der belehrt sie dann, dass wir in Deutschland; ich zitiere


    "In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, hier in der Ausprägung der Inhaltsfreiheit."


    :D:D:D


  • Diese "Gesetzeswidrigkeit", welche du dem zwischen Paypal und Verkäufer geschlossenen Vertrag unterstellst, sollte man zunächst im Wege juristisch anerkannter Arbeitsmethoden positiv feststellen, bevor man groß die Klappe aufreisst.


    Dazu scheinst du nicht in der Lage zu sein :gpaul:


    Wir streiten hier über die Auswirkungen der dispositiven Gefahrtragungsregel des § 447 I BGB auf einen rechtlich vom Kaufvertrag unabhängigen, und damit selbständigen Zahlungsvertrag zwischen Paypal und Verkäufer.


    [EDIT: Dies zur Klarstellung nur als Extrembeispiel. Kernfage war dagegen nur, dass Paypal dem Verkäufer zur Last legt, wenn er an eine anderen als an die bei Paypal hinterlegte Adresse verschickt, s.o.


    Bei dieser Kernfrage - deren Regelung von Paypal hier ja mehrfach als gesetzeswidrig bzw. nichtig dargestellt wurde - kommt es gar nicht zu einer Umkehr der Regelung des § 447 I BGB, da eine (nach Ansicht Paypals falsche) Adressierung bereits im Vorfeld, also vor Übergabe an den Frachtführer und damit vor Übergang der strittigen Gegenleistungsgefahr) erfolgt.]


    Du siehst also in der abweichenden Risikoverteilung i.R.d. Zahlungsvertrags einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Solange du dazu nichts Substantiiertes vortragen kannst, ist das eine bloße Behauptung.


    Wie bereits erwähnt, ist die strittige Gefahrtragungsregel kein zwingendes Recht und damit auch bereits zwischen den Kaufvertragsparteien abdingbar.


    So kann ich als Verkäufer eines Versendungskaufs ohne Weiteres vertraglich des Gefahr des zufälligen Untergangs auf dem Versandwege auf mich nehmen. Schon haben wir eine vertragliche vereinbarte "Umkehr" der gesetzlichen Gefahrtragungsregel des § 447 I BGB.


    Dann muss dies erst Recht für einen davon unabgängigen Zahlungsvertrag gelten, dem der Regelung des § 447 I BGB entgegenlaufende Gefahrtragungsregeln zu Grund liegen.


    Eine Überweisungsvertrag mit deiner Hausbank, in dessen Rahmen du die Ware deines Verkäufers bezahlt hast ist du auch nicht deswegen "nichtig / gesetzeswidrig" weil dein Verkäufer ein Betrüger war und niemals die Absicht hatte, die via Vorkasse bezahlte Ware zu liefern und zu übereignen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • an Dauerposter


    Wozu breitest du hier dein juristisches Halbwissen aus ?!
    Es ging lediglich um deine Behauptung, "Warum sollte Paypal das nicht dürften? In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, hier in der Ausprägung der Inhaltsfreiheit."
    Das ist kompletter Schwachsinn.
    § 134 BGB
    Gesetzliches Verbot



    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


    http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html


    Sicherlich muss es im Zweifelsfall gerichtlich geklärt werden, ob ein Geschäft gesetzeswidrig ist. Nichts Gegenteiliges habe jemals behauptet.
    Zitat


    "Diese "Gesetzeswidrigkeit", welche du dem zwischen Paypal und Verkäufer geschlossenen Vertrag unterstellst, sollte man zunächst im Wege juristisch anerkannter Arbeitsmethoden positiv feststellen, bevor man groß die Klappe aufreisst.
    Dazu scheinst du nicht in der Lage zu sein."



    Sicherlich kann ich das nicht, denn ich bin kein Richter, der mit dem Fall betraut worden ist.



    Alles Andere lasse ich mal unkommentiert, da redest du offenbar in Rage wirr.



    Ich bin davon überzeugt, dass eine weitere Disskussion mit dir überflüssig ist.
    Du scheinst nicht verstehen zu wollen, was ich aussage und bevorzugst stattdessen gegen Behauptungen zu kämpfen, die du selbst aufgestellt hast und dabei sie mir in den Mund gelegt hast. :flop:

  • Absolviere beide Juristische Staatsexamina erfolgreich, dann reden wir weiter...


    PS: Ist vermutlich nicht gerade deine Berufung :rolleyes:

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Hallo,


    ich habe meinem verdeckten Transportschaden (zerbrochenes Schachbrett) rechtzeitig gemeldet (Schadenanzeige bei der DHL Deutschland). Außerdem habe ich dem Ebayverkäufer (aus Österreich) drei Fotos gemailt. Darauf habe ich von ihm ein Schadensprotokoll (Post.at) erhalten, das ich unterschrieben habe.


    Gestern schreibt mir nun die DHL Vertriebs GmbH, dass ich das Schachbrett nochmals einschicken soll, da "wichtige Angaben zur Beurteilung der Verpackung und zur Ursache der Beschädigung fehlen". Die DHL hatte wohlgemerkt das Paket samt Verpackung bereits. Als Sie mir es zurückgeschickt haben, war nochmals ein kleines Stück abgebrochen...


    Meine Frage: hätte ich das Brett tatsächlich so lange aufheben mussen bis der Schaden reguliert ist? Es ist doch ein Fehler der DHL und nicht meiner, wenn nicht alles protokolliert wird.


    PS: es war eine 1.- Euro Auktion mit 16.- Euro Portokosten...

  • Zitat

    Original geschrieben von frotto
    Meine Frage: hätte ich das Brett tatsächlich so lange aufheben mussen bis der Schaden reguliert ist? Es ist doch ein Fehler der DHL und nicht meiner, wenn nicht alles protokolliert wird.


    Im Zweifelsfall ist es immer das Beste, eine beschädigte Sache bis zur endgültigen Regulierung aufzubewahren. Wenn es hart auf hart kommt, musst Du als Anspruchsteller den Schaden ja beweisen können. Man kann leider nie sicher sein, was der anderen Seite noch so einfällt. Deshalb ist es sicherer, zumal sich der Aufwand bei einem relativ kleinen Gegenstand wie einem Schachbrett ja in Grenzen hält.

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