Der allgemeine Deutsche Post & DHL Thread: News, Infos, verlorene oder beschädigte Sendungen & Co.

  • @ prophonebonn


    Ja, ich denke, dass ich das so machen werde. Am besten schicke ich das per Einschreiben zusammen mit Kopie der Rechnung (mit seiner Unterschrift) und dem eingescannten Belegt der DHL.


    @ booner


    Ich habe leider ausdrücklich um neue Ware gebeten. Daher war es also kein Widerruf nach Fernabsatzgesetz, das m. E. bestanden hat, da es eine Onlinebestellung gewesen ist.


    Vielen Dank für Eure Beiträge,
    Manuel

  • Dann will ich doch auch mal meine Erfahrung beisteuern...


    Habe im Januar mit einem TTler ein Handy getauscht, meins losgeschickt, ist auch prima angekommen, dann hat er seins losgeschickt (S700i). Ich habe gewartet, gewartet, nix kam, bis auf einen Scan des Paketbelegs vom Absender per Mail.


    Schließlich hat er einen Nachforschungsantrag gestellt, der sage und schreibe 2 Monate lang trotz mehrmaliger Nachfragen und Reklamationen keine Ergebnisse bracht, sodass er schließlich sich schriftlich an die DHL wandte und sich beschwerte. Und jetzt kommts: Die DHL antwortete ihm, er solle bitte einen Nachforschungsantrag stellen um den Verbleib des Pakets zu klären!


    Daraufhin hat er nochmal hingeschrieben und Kopien des Paketbelegs und des Antrags mitgeschickt, und vor einem Monat, also nach einem halben Jahr Nichtstun bei der DHL hat sie sich dazu bequemt von mir eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass das Paket nicht eingetroffen sei. Die Sache würde bevorzugt behandelt, und es würde noch zwei Wochen dauern. Das war vor einem Monat.


    Ich finde, es ist eine Frechheit, wie die mit ihren Kunden umgehen. Allerdings kann ich als Empfänger nicht viel machen, oder?

    Nach 9 Monaten Warten ist es ein kleines Palm Pre geworden :)

  • Sorry wegen Doppelposting, aber ich möchte mich jetzt mal an die Juristen hier im Forum wenden:


    Was kann ich denn da gegen die DHL machen? (s. oben genanntes Problem)


    Ich habe nämlich irgendwie das Gefühl, über den Tisch gezogen zu werden...

    Nach 9 Monaten Warten ist es ein kleines Palm Pre geworden :)

  • Du als Empfänger kannst erstmal garnichts machen, da der Geschäftspartner von der DHL der Absender ist.


    Allerdings kann der Absender seine Ansprüche an dich Abtreten, damit kannst du dann an DHL herantreten.


    Ich würde denen ein Brief schreiben mit Androhung, die ganze Sache einem RA zu übergeben. Dann wird's schnell gehen, denn die wissen auch, das letzendlich die den RA zahlen dürfen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Du als Empfänger kannst erstmal garnichts machen, da der Geschäftspartner von der DHL der Absender ist.


    Allerdings kann der Absender seine Ansprüche an dich Abtreten, damit kannst du dann an DHL herantreten.


    Ich würde denen ein Brief schreiben mit Androhung, die ganze Sache einem RA zu übergeben. Dann wird's schnell gehen, denn die wissen auch, das letzendlich die den RA zahlen dürfen.



    Selbstverständlich kann der Empfänger aus eigenem Recht gegen DHL vorgehen, auch wenn die das nicht gerne sehen, §§ 421 I 2, 425 HGB.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Selbstverständlich kann der Empfänger aus eigenem Recht gegen DHL vorgehen, auch wenn die das nicht gerne sehen, §§ 421 I 2, 425 HGB.


    Lol :)


    Die Regelungen über die Frachtgeschäfte sind Teil der Handelsgeschäfte. Und was Handelsgeschäfte sind kannst du ja mal nachlesen, steht direkt ganz vorne 343HGB

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Du als Empfänger kannst erstmal garnichts machen, da der Geschäftspartner von der DHL der Absender ist.


    Allerdings kann der Absender seine Ansprüche an dich Abtreten, damit kannst du dann an DHL herantreten.


    Das ist schon in Planung, warte noch auf Antwort des Absenders.


    Zitat


    Ich würde denen ein Brief schreiben mit Androhung, die ganze Sache einem RA zu übergeben. Dann wird's schnell gehen, denn die wissen auch, das letzendlich die den RA zahlen dürfen.


    Dann werde ich das wohl noch tun, ehe ich das ganze dem Anwalt, mit dem ich auch schon gesprochen habe, übergebe.
    Hat einer eine Adresse der Reklamationsabteilung von denen? Weil wenn ich den Brief einfach an die Adresse aus dem Impressum schicke, wird der wohl untergehen, denke ich...

    Nach 9 Monaten Warten ist es ein kleines Palm Pre geworden :)

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Lol :)


    Die Regelungen über die Frachtgeschäfte sind Teil der Handelsgeschäfte. Und was Handelsgeschäfte sind kannst du ja mal nachlesen, steht direkt ganz vorne 343HGB


    Ein herzliches lol zurück, jetzt kannst du dich leider nicht mehr auf Nichtwissen, sondern nur noch auf Nichtverstehen berufen :)


    Wenn man den § 343 I HGB schon kennt, sollte man auch über den Tellerrand auf § 345 HGB schielen können.


    Desweiteren ist für die Eröffnung der §§ 407ff. HGB nicht einmal erforderlich, dass der Frachtführer selbst Ist- oder Musskaufmann ist, ausreichend ist schon die (auch unentgeltliche) gewerbsmäßige Durchführung der Versendung, was sich aus § 407 III 2 HGB ergibt. Warum sollte dann Vss. sein, dass der Empfänger Kaufmann und das die Fracht verursachende Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft i.S.d § 343 I HGB ist?


    Nicht zuletzt ergibt sich aus Sinn, Zweck und Wortlaut des § 421 I 2 HGB selbst: Die Formulierung "in eigenem Namen" impliziert doch gerade, dass hier eigentlich fremde Rechte vom Empfänger geltend gemacht werden dürfen. Wenn der Empfänger das schon ausweislich des Wortlauts "darf", dann hätte der Gesetzgeber mit Sicherheit auch ausdrücklich in den Wortlaut des § 421 I 2 HGB aufgenommen, dass der Empfänger gleichzeitig Kaufmann i.S.d. HGB sein müsse, wenn diese seinem gesetzgebrischen Willen entsprochen hätte. Hat er aber nicht!

    Überdies: Nach deiner Argumentation würde etwa die Gutglaubensvorschrift des § 366, ebenfalls im Buche der Handelsgeschäfte stehend in 99% der Fälle leerlaufen...


    Ergänzend verweise ich noch auf die Argumentation des Kollegen EricssonFreak.


    Zur Vertiefung kann ich dir Oetker, JuS 2001, 833ff. ans Herz legen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Jo, da war ich wohl heute morgen noch nicht ganz wach ;) Stichwort Drittschadensliquidation hätte schon gereicht. War aber irgendwie vor der 98er HGB Reform aners geregelt...


    Ist aber alles ziemlich unsauber gelöst. Eigentlich müsste noch aufgenommen werden, das in dem moment, wo der Empfänger seine Rechte aus 421HGB geltend macht er sich gegenüber dem Verkäufer nicht mehr auf §320BGB berufen kann.
    Wenn die ganze Sache aufgerollt würde könnte man zwar mit ungerechtfertigter Bereicherung argumentieren, aber bei ausbleibender Lieferung hat der Lieferant erstmal keinen Zahlungsanspruch und ist damit der doppelt gelackmaeierte, wenn der Empfänger seine Rechte aus 421HGB gegenüber dem Frachtführer geltend macht.
    Andererseits kann er ja auch widerrum seine vertraglichen Rechte aus dem Frachtvertrag gegenüber dem Frachtführer geltend machen. Und der dürfte dann zweimal zahlen... Auch nicht schlecht.

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