Steuerklasse 6?

  • Hallo,


    ich habe mal eine sau-dumme Frage in Bezug auf Steuerklassen
    .
    Ich arbeite bei zwei Betrieben auf 400 €-Basis.


    Betrieb A hat meine Lohnsteuerkarte.


    Bei Betrieb B, ein sehr bekannte Hardware-Grosshändler, hab ich jetzt Anfang Mai angefangen und die netter Dame von der Personabteilung hat mit in einer sehr unfreundlichen Weise (wie alle eigentlich alle Menschen in dem Betrieb sind, die nicht Kunden bedienen| das tut aber nix zur sache) deutlich gemacht, dass ich entweder meine Lohnsteuerkarte bei ihr abgeben soll oder mein Gehalt von 400€ in Steuerklasse 6 berechnet wird.


    Also ich bin knapp 20, ledig und lebe noch bei meinem Eltern.


    Meine Frage jetzt, was heisst das für mich und mein Geld ?



    Danke schon mal


    Konqui

  • Steuerklasse VI


    Ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese schon bei der ersten Steuerklasse wirken.



    Quelle



    Cu Tom

    http://www.lyonerkult.de
    Heutzutage kaufen viele mit dem Geld,das sie nicht haben, Sachen, die
    sie nicht brauchen, um Leuten
    zu imponieren, die sie nicht mögen!

  • Braucht man für Arbeiten auf 400€-Basis überhaupt ne Lohnsteuerkarte? Ich hatte da mal irgend so nen Zettel wo draufsand, dass ich minderbemittelter Arbeiter war und deswegen keine Lohnsteuer abführen müsste... oder so, genau weiß ich das leider auch nicht mehr :rolleyes: Jedenfalls musste ich mir erst ne Lohnsteuerkarte holen, als ich in einem Monat mal mehr als 320 Euro oder was das waren verdient hab.

  • Zitat

    Original geschrieben von I²K
    Sind glaube ich um die 50%.


    und was heisst das genau?

  • Re: Steuerklasse 6 ?!?



    Du kannst dir vom FA auf der Einser einen Hinzurechnungsbertrag (i.d.H. deines zu erwartenden jährlichen Einkommens bei der Firma B, wo du die Sechser abgeben sollst) eintragen lassen, und auf der Sechser im Gegenzug einen Freibetrag in derselben Höhe.


    Das hat den Vorteil, dass ggfs. keinerlei Lohnsteuer von von den Betrieben abgezogen wird. Allerdings bist du bei dieser Konstellation zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet.


    Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) beträgt in 2004 7.664€, der Arbeitnehmerpauschbertrag 920€. Du kannst also so 8584€ p.a. verdienen, ohne Steuern zu zahlen.


    Gleichzeitig musst du aufpassen, dass deine Eltern nicht den Anspruch auf Kindergeld verlieren. Dies ist der Fall, wenn der Freibetrag von 7.680€ + 920€ Arbeitnehmerpauschbetrag geringer ist als die Summe deiner Einkünfte und Bezüge in 2004. Anzurechnen sind also nicht nur Einkünfte aus nichtselbsständiger Tätigkeit, sondern auch z.B. Renten, Bafög-Leistungen, Kapitalertrag ab dem ersten Cent, Gratifikationen. Natürlich kannst du auch hier höhere Werbungskosten (> 920 Euro) ggü. der Kindergeldkasse nachweisen.


    Vorsicht: Auch wenn die Summe deiner Einkünfte und Bezüge nur um 1€ höher liegt als KiGe-Freibetrag+AN-Pauschbetrag (bzw. + nachgewiesene Werbungskosten) geht der Anspruch deiner Eltern auf Kindergeld rückwirkend komplett flöten. Das sind, wenn du Einzelkind bist, auch 1848€ p.a.!


    Seit 1.4.2003 gibt es allerdings die Neuregelung der sog. Minijobs.


    http://www.minijob-zentrale.de


    Die Minijobsregelung greift aber dann nicht, wenn der Verdienst monatlich 400 Euro übersteigt. Du schreibst leider nicht, wie hoch genau dein zu erwartendes monatliches Einkommen liegt.


    Angenommen, du verdienst bei Job A 200 Euro p.m, bei Job B 250 Euro p.m., werden die Einkünfte beider Jobs zusammengerechnet. Da sie Summe 400 Euro p.m. übersteigt, entfällt sowohl für Job A und B die Möglichkeit (nach der Minijobregelung), die Sozialversicherungsbeiträge pauschalisiert abzuführen und gleichzeitig die Möglichkeit der mit 2% pauschalisierten LSt-Erhebung.


    Hier musst du dann die jeweils die Einser und die Sechser vorlegen, beide Jobs sind sozialversicherungspflichtig, der Arbeitslohn beider Jobs fließt in die ESt-Veranlagung ein.
    Alternativ kann der AG die Besteurung auch nicht nach LSt-Karte, sondern pauschal mit 20% vornehmen, wenn jedes Beschäftigungsverhältnis für sich einen Monatslohn von 400 Euro nicht übersteigt.


    Du könntest also theoretisch auch zwei "Minijobs" parallel ausüben (jedoch nicht beim selben AG), wenn der monatliche Verdienst in der Summe 400 Euro nicht überschreitet.


    Ungewöhnlich ist, das Firma A überhaupt eine LSt-Karte von dir vorliegen hat, diese ist bei einem Minijob i.d.R nicht vorzulegen.


    Ohne Gewähr, da nimmer ganz nüchtern :p

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hallo!


    Kannst dich z.B. unter http://www.minijob-zentrale.de informieren. Ist recht informativ.


    Seit dem 01.04.2003 gibt es keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt mehr. Da Du bei Deinem ersten Arbeitgeber schon eine Lohnsteuerkarte mit Klasse 1 abgegeben hast, bleibt Dir für Deinen zweiten nur eine Karte mit Klasse 6. Kannst Du bei Deiner Stadtverwaltung beantragen.


    Wie schon oben erwähnt sind die Vorwegabzüge (sprich Lohnsteuer) sehr hoch, ca. 50%. Wenn Du aber dann im nächsten jahr eine Einkommenssteuererklärung abgibst, bekommst Du einiges wieder zurück.


    Gruß!


    UPS! Zwar nüchtern, aber zu spät... :)

  • Wir müssten wissen, ob es Minijobs sind oder reguläre Teilzeitjobs. Für Reguläre Jobs, egal wie lang die Arbeitszeit ist, braucht du eine Lohnstuerkarte.

  • Zitat

    Original geschrieben von Martyn
    Wir müssten wissen, ob es Minijobs sind oder reguläre Teilzeitjobs. Für Reguläre Jobs, egal wie lang die Arbeitszeit ist, braucht du eine Lohnstuerkarte.



    also bei beiden arbeitgebern muss ich 60-66 stunden a 6€ arbeiten... bei also unter 400€

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!