@ Bigbamboo
wenn du mich schon zitierst, verdreh bitte nicht die gemachte Aussage:
(Bei hohen Summen würde ich sogar empfehlen das Risiko auf 2 Gesellschaften zu verteilen, um die Zusatzprüfungen zu "umgehen". -> Dieser Weg wird kaum klappen: Die Versicherer fragen regelmäßig nach weiteren bestehenden bzw. beantragten Verträgen und beziehen diese in die Risikoprüfung mit ein;................)
Umfang der Risikofragen bezieht sich auf die beantragten Summen bei der Gesellschaft "A" - wenn weitere Verträge bei Gesellschaften "B" bestehen / beantragt werden, haben diese keinen Einfluss auf das mögliche Risiko von "A".
In Summe darf die Absicherungshöhe natürlich nicht zu einer Bereicherung im BU-Fall führen. Doch diese Beurteilung hat wenig mit dem von mir genannten "Umgehen" von zusätzlichen RF zu tun.
Bezüglich der freiwilligen Gesundheitsprüfung: Es hat def. keinen Vorteil für den VN / VP. Vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung liegt erst vor, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht wurden / etwas wissentlich verschwiegen wurde.
Viele Grüße