4 mal defektes Handy = Vertragsbruch?

  • Re: Re: 4 mal defektes Handy = Vertragsbruch ???


    Zitat

    Original geschrieben von addictivebn
    Mal etwas anderes, die Wandlung hättest du bereits nach dem dritten Defekt vollziehen können, warum hast du das viierte Gerät überhaupt angenommen?


    Gruß,


    Oliver


    Also man bekommt ein Gerät und der Händler hat dann 3 mal das Recht das Gerät zu reparieren oder auszutauschen.


    erste Handy + 3 Austauschgeräte = 4 defekte Geräte


    Oder brauche ich es nur 2 mal Austauschen zu lassen?

  • Zitat

    Original geschrieben von SHARPler GeluXe
    Hi!


    Wenn du einen Vertrag abschliesst und dabei ein Handy nimmst, kommen in dem Sinne zwei Verträge zu Stande. Einmal der Vertrag über die Mobilfunkleistung und einmal ein Kaufvertrag über das Handy! Wird der eine nicht erfüllt (Kaufvertrag Handy) bedeutet das icht gleichzeitig das derandere auch nicht erfüllt wird!


    Ich habe nur einmal unterschrieben und soll damit gleich mehrere Verträge abgeschlossen haben?

  • Zitat

    Original geschrieben von wolgaporsche
    Das Problem was ich hier sehe ist das die NB nichts für die Fehler der Handyhersteller können


    Doch. Der Händler haftet für fehlerhafte Produkte im Rahmen der Gewährleistung. Mit dem Hersteller hat man als Käufer nichts zu tun.
    Man muss sich auch nicht auf den Hersteller verweisen lassen, sondern kann z.B. eine Reparatur durch den Händler verlangen.

  • Re: Re: Re: 4 mal defektes Handy = Vertragsbruch ???


    Zitat

    Original geschrieben von alexandra
    Also man bekommt ein Gerät und der Händler hat dann 3 mal das Recht das Gerät zu reparieren oder auszutauschen.


    erste Handy + 3 Austauschgeräte = 4 defekte Geräte


    Oder brauche ich es nur 2 mal Austauschen zu lassen?



    Erstes Handy + zwei Austauschgeräte= 3 defekte Geräte = Wandlung möglich! ;)


    Habe gerade selber bei Timo Beil vollzogen, hab nun ein T630 statt des T610s.

  • @ alexandra:


    Laß dir nichts einreden.


    Die Ratschläge bzw. Einwände von ashd und muli sind vollkommen richtig.
    Beide kennen sich in juristischen Angelegenheiten sehr gut aus.


    Eine ähnliche Angelegenheit habe ich vor etwa einem Jahr mit einem User dieses Forums durchgesprochen. Den genauen Text mit allen nötigen Links findest du hier .


    Es kommen zwar zwei verschiedene Verträge zustande, diese sind allerdings insoweit verknüpft, als je eine Partei den einen Vertrag nur unter der Voraussetzung des anderen abgeschlossen hat.
    In diese Richtung zielt auch das von muli zitierte Urteil. Hier wollte ein Netzbetreiber zwar das Handy wandeln, jedoch nur eine Mark herausgeben, an dem Mobilfunkvertrag aber festhalten. Hier wurde zum einen der Zusammenhang beider Verträge bescheinigt, zum anderen der Netzbetreiber verurteilt den Ladenpreis ohne Vertrag auszuzahlen.


    Allerdings wirst du vermutlich Probleme haben deinen Anspruch außergerichtlich durchzusetzen. In diesen Dingen können die Netzbetreiber recht stur sein.
    Erst kürzlich habe ich in einer eigene Angelegenheit sehr massiv werden müssen, obwohl der Anspruch eindeutig bestand. Glück für den Betreiber, der gerade noch außergerichtlich eingelenkt hat.


    Laß dich im Laden keinesfalls von einem Verkäufer abwimmeln, sondern verlange am besten nach dem Chef/ Filialleiter und erläutere deine Forderung.


    Rückgabe des Gerätes und Auszahlung des unsubventionierten Ladenpreises


    oder


    Rückgabe des Gerätes und Auflösung des Vertrages/ der Vertragsverlängerung.



    Viel Erfolg.


    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • Re: Re: Re: Re: 4 mal defektes Handy = Vertragsbruch ???


    Zitat

    Original geschrieben von addictivebn
    Erstes Handy + zwei Austauschgeräte= 3 defekte Geräte = Wandlung möglich! ;)


    Habe gerade selber bei Timo Beil vollzogen, hab nun ein T630 statt des T610s.


    Das sind aber dann nur 2 Nachbesserungen anstatt des Händlers zustehenden 3 Nachbesserungen.


    Kann das mal jemand näher klarstellen?

  • Dem Händler stehen zwei Nacherfüllungsversuche zu.


    Theoretisch kann es aber passieren, dass man direkt zurücktreten kann, wenn etwa ein nicht behebbarer Softwarefehler vorliegt und alle existierenden Geräte diesen Mangel aufweisen. Dann sind beide Nacherfüllungsvarianten unmöglich und somit ausgeschlossen. => Es kommt direkt zu Rücktritt, Minderung, SE.


    Eine kleine Übersicht zum Thema Sachmangel:


    Klick


    Es kommt zu den genannten Folgen, da man nicht gezwungen werden kann ein Handy zu kaufen, das man nicht will.



    Kleine Anmerkung zu folgendem Statement:

    Zitat

    Natürlich bekommt man das Geld zurück, was man bezahlt hat. Und kann sich ein neues Handy aussuchen. Das Problem was ich hier sehe ist das die NB nichts für die Fehler der Handyhersteller können, dem Motorola kam durch die hohe Nachfrage bei dem V525 leider nicht mit der Pruduktion hinterher. Deshalb auch soviel Softwarefehler.
    Am einfachsten ist es wenn du in den nächsten Shop gehst und dir ein paar Geräte vorführen läßt und dir ein anderes Modell aussuchst.


    Dafür gibt es die Gewährleistung. Der Händler ist nicht nur dazu da, den Preis zwischen Großhändler und Endkunde zu verteuern, sondern hat auch Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben. Dafür kann er dann beim Hersteller Regreß nehmen.
    Klar ist es am einfachsten, wenn man sich ein anderes Handy aussucht. Die Rechtsprechung beweist aber, dass der NB auch Kaufpreis + Subvention auszahlen muß, wenn der Kunde kein neues Gerät möchte.
    Man muß sich schließlich vor Augen halten, dass der Kunde am wenigsten etwas dafür kann, wenn ihm Schrott verkauft wird.

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  • Moin,


    mogli

    Zitat

    Sinn dieses Forums ist die gegenseitige Hilfeleistung. Nicht Sinn des Forums ist es, im Sinne der Netzbetreiber und Provider andere User von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.


    Ich halte niemanden davon ab, seine Recht zu wahren. Ich habe ihm nur den Tip gegeben, sich nach einem anderen Handy umzusehen, da das Motorola V525 ein ziemliches Müllhandy ist.
    Sorry, aber das ist mein täglich Erfahrung aus der Praxis.


    Mir ist es vollkommen egal, ob ein Provider oder Netzbetreiber dadurch Vorteil oder Nachteile hat.
    Also unterlasse bitte in Zukunft solche Unterstellungen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Thomas4711
    Moin,


    mogli

    [...]


    Also unterlasse bitte in Zukunft solche Unterstellungen.


    Hallo Thomas,


    die "Unterstellung" stammt von mir und bezog sich auf folgenden Satz von Dir:


    "SHARPler GeluXe hat vollkommen Recht."


    Hat er eben nicht. Er hat eine Rechtsauffassung geäußert, die der Rechtsprechung widerspricht (und zwar zum Nachteil des Kunden). Du hast dem uneingeschränkt zugestimmt, weshalb ich neben SHARPler GeluXe auch Dich angesprochen habe.


    Wie hätte man Deinen zitierten Satz richtigerweise verstehen müssen?


    Vgl. übrigens auch AG Düsseldorf, 34 C 3564/00:
    "Zu dieser Kündigung war der Kläger gemäß § 626 BGB berechtigt, weil er den Kaufvertrag über das Mobiltelefon wirksam gewandelt hat und der Kartenvertrag mit dem Kaufvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet."

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