Unklarheiten bei Tausch nach mehrmaligem Reparaturversuch

  • Hallo,


    ich habe mir Anfang März mal wieder ein neues Handy von SE gekauft und es leider seitdem keine 7 Tage am Stück in Gebrauch haben können. Der Händler bei dem ich es gekauft habe, verwies mich darauf, dass ich das Handy direkt zu W-Support einschicken solle.


    Ich habe es bisher bereits 3x zu W-Support eingeschickt und jedes Mal mit dem selben Softwarefehler zurückerhalten. Nach dem 3. Versuch das Handy zu reparieren, habe ich ein neues Gerät erhalten. Leider existiert bei diesem der identische Fehler. Es stürzt teilweise einfach so unvermittelt ab und ist nicht in der Lage Arufe entgegenzunehmen (nicht als Folge von Bedienungen oder ähnlichem). Ich warte also auf einen Rückruf und bin nicht erreichbar, da das Telefon streikt.


    Nun habe ich also ein, nach erfolglosem Reparaturversuch, getauschtes Handy, das aber immer noch nicht funktioniert.


    Mich würde nun also, bevor ich mich an den Händler wende, interessieren, welche Möglichkeiten und Rechte ich habe. Eigentlich bin ich recht zufrieden mit dem Handy, aber wenn es nicht funktioniert ist es eigentlich kaum was wert. Bestünde die Möglichkeit, dass ich es gegen ein komplett anderes Modell tausche?


    Viele Grüße

  • § 437
    Rechte des Käufers bei Mängeln


    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


    1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
    3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.




    Da die Nacherfüllung anscheinend fehlgeschlafen ist, kommen §§ 440,441 zum Tragen.


    § 440
    Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


    Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.


    § 441
    Minderung


    (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.


    (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.


    (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.


    (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.





    Fazit:


    Du kannst vom Kaufvertrag zurücktreten oder der Kaufpreis mindern, was aber wohl nicht in Frage kommen dürfte.

  • :) In Deinem Fall solltest Du mal Deinen Händler konsultieren und freundlich Fragen,was er für Dich machen kann. Er ist ja jetzt im "Zugzwang".

    "Was man bei RTL erlebt, lässt am Verstand der Programmverantwortlichen zweifeln"
    Klaus Staeck

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