Rückgaberecht Fernabsatzgesetz... (Ebay-Kauf)

  • Ich hab die Frage ja noch im Scheseterforum gestellt ;)
    Soviel ich jetzt rausgelesen habe, habe ich kein Recht auf die 8,90€ Porto von der Sendung zu mir.
    Auf die kommt es mir nicht drauf an.
    Wenn ich mir im MM ein Gerät kaufe, muss ich auch 20km fahren,
    kaufe ich in der Stadt, kommen noch Parkgebühren dazu.


    Ich denk auch, dass ich sogar 4 Wochen Zeit hätte, weil keine Belehrung stattgefunden hat,
    auch nicht auf der Rechnung. :)

  • Zitat

    Original geschrieben von SB68Manm
    Ich hab die Frage ja noch im Scheseterforum gestellt ;)


    Was wieviel? Soll das Schwester heissen? Also HK? [/QUOTE]



    Zitat


    Ich denk auch, dass ich sogar 4 Wochen Zeit hätte, weil keine Belehrung stattgefunden hat,
    auch nicht auf der Rechnung. :)


    Wer hat dir das mit den 4 Wochen erzählt? Ist die Belehrung über dein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß erfolgt, erlischt dein Widerrufsrecht
    überhaupt nicht! Gem § 355 II 4 BGB hat der Unternehmer den Beweis zu führen, dass die reguläre Frist von 14 Tagen gilt (er dich also korrekt belehrt hat) und wann diese begonnen hat.


    Das nächste Problem: Du schriebst "im täglichen Gebrauch", es spricht also vieles dafür, dass du das Gerät wie ein Eigentümer in Betrieb genommen hast. Muss man das Ding einbauen oder wird es einfach nur aufgestellt?
    Du könntest, wenn das Gerät dadurch verschelchtert wurde, dem Unternehmer zum Wertersatz verpflichtet sein. Diese Pflicht zum Wertersatz (für eine z.B. durch tägliche Benutzung optisch so mitgenommene Kaufsache, die sich nicht mehr als Neuware verkaufen lässt) trifft dich aber nur, wenn du spätestens bei Vertragsschluss in Textform durch den Unternehmer auf diese Wertersatzpflicht durch Wertminderungen infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahem hingewiesen wurdest (vgl. § 357 III 1 BGB).
    Dies ist hier nicht der Fall.


    Obengenanntes gilt jedoch auch bei erfolgter Belehrung nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist(§ 357 III 2 BGB).

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dr.Beer
    gilt dass auch dann für privatverkäufe?


    Was genau? Ein "Fernabsatzvertrag" gem. 312b BGB wird als Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbaucher qualifiziert. Wenn Verkäufer kein Unternehmer --> kein Fernasbatzvertrag nach § 312b --> kein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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