Rückgaberecht Fernabsatzgesetz... (Ebay-Kauf)

  • Hi,
    ist zwar etwas mehr Text geworden, ist aber wichtig.
    Bitte lesen.... :)


    ich habe vor knapp zwei Wochen einen DVD-Wechsler bei einem Händler über Ebay gekauft.
    http://www.auto-treff.com/bmw/…?postid=825072#post825072


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=3089209153


    Nun hat sich im täglichen Betrieb herausgestellt, dass das Gerät nicht meinen Anforderungen entspricht, m.M. nach sogar fehlerhaft ist.


    Die Bereitschaft vom Einlegen einer CD/DVD bis zum Spielbeginn dauert gut 20sec, und das bei jedem Einschalten bzw. CD/DVD-Wechsel.


    Bei gebrannten MP3-CD's kommt es zu Aussetzern.


    Bei gebrannten DVD kommt es ebenfalls zu Aussetzern.
    Wenn ich den gleichen Film auf zwei unterschiedliche Formate (+R und +RW) brenne,
    sind die Aussetzer komischerweise an unterschiedlicher Stelle.
    Die DVD's +R laufen problemlos auf meinem alten DVD-Player, RW's unterstützt dieser nicht.


    Bei schnellen Bildsuchlauf kommt es zu Aussetzern, teilweise sogar zu Abstürzen, so dass nur Aus- und wieder Einschalten hilft.
    Auf Tastendrücke der Fernbedienung reagiert das Gerät auch teilweise träge...


    Für sich genommen vermutlich alles keine Gründe, um eine Wandlung durchzusetzen,
    zumal im Prospekt und der Anleitung steht, dass es bei selbstgebrannten CD's/DVD's Probleme geben kann.


    Nun hab ich aber einen anderen Trumpf (hoffentlich) in der Hand:
    Laut Fernabsatzgesetz kann ich binnen 14 Tagen das Gerät ohne Nennung von Gründen zurückgeben, oder :confused:


    Gekauft bei Ebay mit Sofortkauf hab ich das Gerät am 5.4.2004 - 20:56, erhalten hab ich das Gerät am 07.04.2004.
    Ich denke, der spätere Termin ist für mich maßgebend, aber selbst der frühere wäre ja noch ausreichend.


    Wie am Besten vorgehen ?
    Ich werde heute noch eine Mail schicken, morgen dann ein Fax
    (damit ich per Sendeprotokoll meinen rechtzeitigen Umtauschwunsch nachweisen kann) und gleichzeitig anrufen.
    Was schreib ich am Besten ?
    Hat jemand zufällig den Parapraphen mit dem Fernabsatzgesetz bereit, damit der Verkäufer gleich weiß, was Sache ist, und mich nicht abwimmeln will ?
    Der gilt doch in diesem Fall, da ich bei einem Händler gekauft habe, und es ein Sofortkauf war (müsste aber auch bei einer Auktion gelten) ?


    Ach ja, wie sieht die Abwicklung aus ?
    Kann ich drauf bestehen, den Kaufpreis + Porto wieder zu bekommen,
    und die Rücksendung ebenfalls kostenlos ?



    Zudem werde ich nochmals den Käufer des zweiten Gerätes anschreiben,
    der hat ähnliche Probleme wie ich, ich hatte schon kurzen Mailkontakt mit ihm.

  • Also ich denke der Händler wird wissen was du meinst, meiner Meinung nach brauchst du da kein § Angeben. Wichtig wie bei allem, immer höfflich und nicht Arogant sein.


    Zu dem Porto. Ab einem Verkaufspreis ab 40 EUR muss der Händler das Porto übernehmen darunter musst du es zahlen.


    Hoffe geholfen zu haben :)

    . . . ..:: clubber ::.. . . .
    iBook G4 - OS X Panther was sonnst ?

  • Hört sich doch gut an.
    Ich denke mal, es gibt keine Probleme, da er das Gerät schon geliefert hat,
    ohne dass er das Geld hatte.
    Lief alles so weit gut ab. :)
    Hab mich so auf das Gerät gefreut und war von Kenwood noch nie enttäuscht, und jetzt das. :(

  • statt dein Rücknahmeverlangen per Fax/Mail auszusprechen kannst du dam auch einfach durch Rücksendung der Ware nachkommen. Zur Fristwahrung gilt das Absendedatum, die Frist läuft erst los, wenn du das Produkt erhalten hast, also ab 7.4.

    Viele Grüße
    Martin

  • Hi!


    In den Paragraphen 312d BGB, 355 BGB und 357 BGB steht fast alles wesentliche drin.


    Kurz gesagt: 14 Tage Frist zur Rückgabe ohne Gründe, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Zum Thema Versandkosten siehe folgendes:


    Zitat

    Trägt der Händler auch die Hinsendekosten, wenn der Verbraucher vom Widerrufsrecht oder Rückgaberecht Gebrauch macht?


    Beim Rückgaberecht trägt der Verkäufer immer die Rücksendekosten, nur beim Widerrufsrecht kann er in seinen Geschäftsbedingungen (bzw. in der Belehrung) diese Kosten bei Bestellwerten unter 40 Euro dem Käufer auferlegen. Die Hinsendekosten trägt grundsätzlich immer der Käufer. Dies dürfte jedenfalls bei den üblichen Kosten der Fall sein. Das Gesetz (§ 357 Abs. 1 BGB) verweist auf die Rücktrittsvorschriften in § 346 ff. BGB. Danach ist das zurückzugewähren, was der jeweilige Vertragspartner empfangen hat. Eine Versandkostenpauschale ist jedoch meist verbraucht durch die Hinsendung. Da muss dann der Kunde Wertersatz leisten. Etwas anders dürfte der Fall jedoch aussehen, wenn - wie jetzt häufiger - anteilige Warenkosten in überhöhten Versandkostenpauschalen versteckt werden. Hierzu gibt es aber noch keine Urteile.
    (Quelle)


    Edit: Mal wieder zu langsam... :rolleyes:

    Enttäuscht vom Affen schuf Gott den Menschen.
    Danach verzichtete er auf weitere Experimente.

    - Mark Twain -

  • Ich werde Ihn erst mal per Telefon "vorwahnen", dass das Gerät zurückkommt,
    nicht dass er die Annahme verweigert.
    Spielt es eine Rolle, mit welchem Anbieter ich das Gerät zurückschicke ?


    Gekommen ist es mit German Parcel, für mich wäre die Post günstiger.
    Kann ich es dann kostenlos zurückschicken oder muss ich das Paket zahlen,
    und bekomme später das Geld zurück ?



    EDIT:
    wenn ich das oben richtig verstehe, bekomme ich die 10€ Porto vom Kauf nicht,
    aber die Rücksendung muss ich nicht zahlen :confused:

  • Zitat

    Original geschrieben von SB68Manm


    EDIT:
    wenn ich das oben richtig verstehe, bekomme ich die 10€ Porto vom Kauf nicht,
    aber die Rücksendung muss ich nicht zahlen :confused:


    Genau richtig...

  • Die Frist zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d BGB sollte in deinem Fall noch gar nicht zu Laufen begonnen haben, da der Unternehmer seine Informationspflichten nicht erfüllt hat. Insbesondere fehlt in seinem Angebot die obligatorische Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.


    Du kannst dir also Zeit lassen ;)


    Oder wurdest du anderweitig vom Unternehmer über deine Rechte belehrt?


    Die Tragung der ursprünglichen Portokosten ist umstritten und geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. Bislang gibt es IMHO dazu noch keine klärende Rechtsprechung...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • booner: Dass die Belehung nicht korrekt erfolgt ist, war mir auch schon aufgefallen. Allerdings sollte er in der vorliegenden Situation besser innerhalb der 14 Tage bleiben, da er ja schließlich das Geld zurück haben will. Dies wird er nach den 14 Tagen aber vermutlich nur mit aufwändiger Argumentation und viel Scherereien bekommen. Recht haben und bekommen sind wie wir wissen oft zwei Paar Schuhe. ;)
    Das Problem der fehlenden Belehrung würde ich überhaupt erst auf's Tapet bringen, wenn die Frist abgelaufen ist/wäre.
    Was die Portokosten angeht ist auch fraglich, ob bei einem Warenwert von < 200 EUR ein Streit um 8,90 EUR den Stress wert ist. Das muss SB68Manm selbst entscheiden.

    Enttäuscht vom Affen schuf Gott den Menschen.
    Danach verzichtete er auf weitere Experimente.

    - Mark Twain -

  • Zitat

    Original geschrieben von Jeeves
      booner: Dass die Belehung nicht korrekt erfolgt ist, war mir auch schon aufgefallen. Allerdings sollte er in der vorliegenden Situation besser innerhalb der 14 Tage bleiben, da er ja schließlich das Geld zurück haben will. Dies wird er nach den 14 Tagen aber vermutlich nur mit aufwändiger Argumentation und viel Scherereien bekommen. Recht haben und bekommen sind wie wir wissen oft zwei Paar Schuhe. ;)
    Das Problem der fehlenden Belehrung würde ich überhaupt erst auf's Tapet bringen, wenn die Frist abgelaufen ist/wäre.
    Was die Portokosten angeht ist auch fraglich, ob bei einem Warenwert von < 200 EUR ein Streit um 8,90 EUR den Stress wert ist. Das muss SB68Manm selbst entscheiden.


    Ja klar, man sollte es immer zuerst auf "deutsch" und erst danach mit §§ versuchen. Gerade bei ebay sind ja viele, die "übernacht" zum gewerblichen Verkäufer mutiert sind, und demenstprechend (juristisch) unerfahren sind :D


    Aber nicht dass das Ganze nachher noch an der fehlenden Verbauchereigneschaft scheitern sollte ;)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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