Talkline ignoriert BGH-Urteil zur Deaktivierungsgebühr

  • Hi Ihr Kenner,


    Talkline kann es nicht lassen und will sich (außer durch Dialer und vermutete Internet-Falschabrechnungen) auch noch durch "kreative Auslegung" des BGH-Urteils zum Thema Deaktivierungsgebühr an arglosen Kunden bereichern. :mad:


    Folgendes niedliches Schriftstück erhalten neuerdings fluchtwillige Talkline-Kunden, die sich mit Verweis auf das BGH-Urteil gegen die Abstraf-Gulden bei Vertragsende wehren.


    (Auszug:)


    Zitat

    "Jedoch bezieht sich das vorliegende Urteil ausschließlich auf die Preisklausel, die bis März 2000 in unseren Preislisten verwendet worden sind. Diese Klauseln waren für Ihren Vertrag nicht gültig, da Sie Ihren Vertrag später abgeschlossen haben unter Einbeziehung folgender Klausel: "Entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder Talkline die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat." Die Rechtmäßigkeit der mit Ihnen hinsichtlich der Aufwandsentschädigung getroffenen Vereinbarung wird also von der neuesten Entscheidung des BGH nicht berührt. Die für Sie gültige Klausel stellt eine sogenannte pauschalierte Aufwendungsersatzklausel dar, nach der es Ihnen offensteht, die Entstehung geringerer Kosten für Talkline nachzuweisen. Somit kann die Gebührenzahlung in der festgelegten Höhe unter Umständen entfallen. Da Sie diesen Nachweis jedoch nicht angetreten haben, müssen wir die von Ihnen gewünschte Erstattung ablehnen."


    Diese Leute werden mir immer unsympathischer...:flop:


    Tschühüs,

    --
    Ein Text ist nicht komplett, wenn man nichts hinzufügen kann, sondern wenn man nichts mehr weglassen kann (Antoine de Saint Exupery)

  • Re: Talkline ignoriert BGH-Urteil zur Deaktivierungsgebühr


    Zitat

    Original geschrieben von telemichel

    Diese Leute werden mir immer unsympathischer...:flop:


    Werden? Waren es schon immer ;) - Provider halt ...


    Ich weise aber mal auf den Teltarif-Artikel hin, da er noch weitere Informationen bereithält.

  • Hi Merlin,


    ich bin schwer begeistert von deiner Antwort:top:


    Tschühüs,

    --
    Ein Text ist nicht komplett, wenn man nichts hinzufügen kann, sondern wenn man nichts mehr weglassen kann (Antoine de Saint Exupery)

  • Hallo,


    wen es interessiert: Hier gibt es die Urteilsbegründung des BGH-Urteils zur Deaktivierungsgebühr:


    http://www.jurpc.de/rechtspr/20020187.htm


    Ich denke, "Talk and lie"n wird wohl wieder eins auf die Nase kriegen müssen.


    Tschühüß,

    --
    Ein Text ist nicht komplett, wenn man nichts hinzufügen kann, sondern wenn man nichts mehr weglassen kann (Antoine de Saint Exupery)

  • Das ist schon verwunderlich, welchen Film Talkline fährt.


    Aber: vom rechtlichen begründet Talkline zutreffend, dass die neue Klausel NICHT vom BGH Urteil erfasst ist.


    Insgesamt wird mit der Deaktivierungsgebühr im Ergebnis kein Entgelt für Leistungen verlangt, die Talkline auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen.


    Der BGH hatte sich aber insoweit NUR mit der damaligen Klausel auseindergesetzt und sie richtigerweise für unzulässig erklärt, da von dem Kunden ein ENTGELT verlangt wird, für das er gar keine Gegenleistung erhält. Denn die Deaktivierung ist keine Leistung für den Kunden.


    Eine andere Frage ist tatsächlich die, ob Talkline, wie mit den neuen AGB, einen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann. Achtung:


    Der BGH hat sich mit dieser Frage nicht auseindergesetzt, sondern sagt in den Urteilsgründen sogar, dass es die Frage eines Aufwendungsersatzes NICHT prüfen musste. Das war ja auch richtig, da die damilgen AGB eben ein Entgelt und keinen Aufwendungsersatz darstellten.


    Kompliziert? Nö, einfach:


    Entgelt ist praktisch Geld für eine vertragliche Leistung. Und die ist eine Deaktivierung nicht.


    Aufwendungsersatz ist Ersatz für die verrichtete Arbeit, die mit der Deaktivierung anfällt. Und Arbeit (wohl geringste) fällt auch an.


    Hier wird von den Gerichten noch nicht einheitlich entschieden, ob das rechtmäßig ist! Wer sich gegen diese Klausel wehrt, steht - noch - nicht völlig gesichert da.


    Aber meines Erachtens wird auch diese Klausel endgültig zu Fall gebracht. Letzten Endes stellt sich doch die Frage, ob nicht der Kunde hier wieder unangemessen benachteiligt wird. Ich denke ja: die Höhe der Pauschale ist viel zu hoch.


    Dass der Kunde einen geringeren Aufwand nachweisen darf, ist zwar nicht zu beanstanden (solche Klauseln sind anerkannt), aber in diesem konkreten Fall hat das mit einer "Aufwandsentschädigung" nichts mehr zu tun.


    Letzten Endes steht nicht einmal fest, worin dieser Arbeitsaufwand genau bestehen soll.


    Ein Knopfdruck auf dem PC, so ist anzunehmen...


    Ich denke, auch hier wird in Kürze ein Verbraucherverein klagen, um die neue Klausel zu Fall zu bringen. :D

  • ich werde gegen die Deaktivierungsgebühr-Praxis von Talkline schreiben, was das Zeug hält. Die paar Euro, die sie damit aus dem Kunden quetschen, sollen sie eben für die Neuaquise von Neukunden aufwenden müssen.


    Talkline müsste doch eigentlich wissen, welche verheerende Wirkung ein schlechtes Image hat.


    Tschühüß

    --
    Ein Text ist nicht komplett, wenn man nichts hinzufügen kann, sondern wenn man nichts mehr weglassen kann (Antoine de Saint Exupery)

  • Anwalta, der BGH hat aber in seiner Urteilsbegründung auch festgestellt, das die notwendigen Arbeiten bei Vertragskündigung immer nur im Interesse des Providers liegen und das dieser Aufwand immer anfällt und mithin keine besondere Vergütung erzeugt.


    Damit war für mich erstmal klar, das jegliche Gebühr oder jeglicher Aufwandsersatz unzulässig ist.


    Das Talkline jetzt natürlich versucht, sich mit einer neuen Argumentation in den Genuss der Deaktivierungsgebühr zu bringen ist dann doch klar.


    Es bleiben aber die grundsätzlichen Ausführungen zur Natur der Gebühr bestehen. Warum diese entsteht und wer diese zu tragen hat.


    Ich kann mir kaum vorstellen, das sich ein Richter finden wird, der von dieser eindeutigen Auslegung abweichen wird.


    Leider gab es in der NJW bis jetzt noch keine gute Kommentierung zu diesem Urteil. Also nur die 3 Seiten Urteilsbegründung.


    Im Text ist btw. auch ein Fehler. Normalerweise wird der Beklagte in der Einleitung benannt. Hier wurde im zweiten Absatz plötzlich von T. gesprochen, ohne das man erfahren hat, wer das ist.

  • Nun ja, Talkline glänzt wohl mit einer Riesen-Auswahl an Handies, die noch dazu weniger kosten als beim Wettbewerb ... da schauen die Leute zuallererst drauf und die Klausel mit der Deaktivierungsgebühr übersehen sie - wir sollten vielleicht nicht vergessen, daß es nicht allzuviele Mobilfunk-Freaks gibt, die hier mitlesen (jaja, ich weiß ... aber was sind ca. 35.000 gegenüber rund 60 Millionen Mobilfunkkunden in Deutschland ?)


    Tomcat

    After all is said and done there's a lot more said than done.

  • Ist ja super:(


    Da fällt mir doch gerade ein, dass ich auch noch einen Vertrag bei Talkline im Schub habe.


    Bleibt wohl mal wieder nur ein Rechtsstreit, wenn die darauf bestehen. Aber auf einen mehr oder weniger kommt es mir auch nicht an;)
    Wenn man das Talkline erklärt, werden die sicher nachgeben. Es kommt nur auf eine gute Argumentation an.


    @ T-bold47:


    Hast du zufällig die Daten, um welches Urteil es sich handelt, bzw. die Fundstelle in der NJW, oder muß ich da Juris bemühen?




    Ich sehe die Sache so, dass ja bereits der BGH in seinem Urteil darauf hingewiesen hat, dass der von Talkline geforderte Aufwendungsersatz nicht über § 670 BGB ersetzt werden kann.
    Bereits zum Zeitpunkt des Urteils hat der BGH ausgeführt, dass die Deaktivierungsgebühr aber kein Entgelt für Leistungen darstellt, sondern einen Aufwendungsersatz. Diese Aufwendungen werden jedoch laut BGH zur Wahrnehmung eigener Interessen getätigt.
    Diese sollen auf den Kundenabgewälzt werden.
    Nach § 9 AGBG (es handelt sich ja meist um Verträge die noch im Geltungsbereich des AGBG geschlossen wurden) sind AGB unwirksam, sofern sie eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner darstellen.


    Schon allein die Festsetzung einer entsprechend hohen Gebühr erscheint mir als unangemessene Benachteiligung.
    Außerdem will es mir nicht in den Kopf, dass Talkline es gerichtlich verboten bekommt, die Deaktivierungsgebühr zu erheben, wenn Talkline die Gebühr als Entgelt behauptet, also einer angeblichen Leistung gegenüberstellt, dagegen aber im Falle des Aufwendungsersatzes der Aufwendungen im eigenen Interesse entgegen dem Wortlaut des §670 BGB die Kosten Aufwendungen ersetzen läßt.
    Ich sehe schon den Aufwendungsersatz von Aufwendungen im Interesse von Talkline durch den Kunden als unangemessene Benachteiligung.



    Gruß
    DaFunk

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