ZitatOriginal geschrieben von ashd
@ Foxy:
Du übersiehst völlig, daß das Mahnverfahren zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht statthaft ist. Es setzt nämlich einen Anspruch in Geld voraus (§ 688 ZPO). Ein solcher ergibt sich für den Käufer aus dem Kaufvertrag jedoch nicht. Der Vorschlag mit dem Mahnbescheid ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht (wurde hier im Forum - einschließlich des richtigen Vorgehens - aber alles schon x-mal erläutert, z.B. hier).
Korrekt ist, dass DA_SERC derzeit keinen Anspruch auf sein Geld hat. Sollte aber der Verkäufer das Telefon nicht abschicken bzw. abgeschickt haben, dann sollte DA_SERC ihm eine letzte Frist von 7 Tagen setzen. Bei Fristsetzung empfiehlt es sich schon anzudrohen, bei Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Kommt die Ware dann nicht innerhalb der Frist, dann sollte er vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Auch hier ist eine erneute Frist von z. B. 7 Tagen zu setzen. Kommt kein Geld dann Mahnung und als letzten Schritt kommt dann ein Mahnbescheid.
Das alles war aber nicht wirklich Antwort auf die ursprüngliche Frage. Die leutete nämlich:
ZitatNun meine Frage: Würde es sich denn überhaupt lohnen im Falle eines Betruges Anzeige zu erstatten?
Worauf ich DA_SERC nur daraufhin weisen wollte, dass ihm eine Anzeige wegen Betruges auch nicht das Geld wiederholt. Hier hilft halt nur ein Mahnbescheid. Allerdings muss er sich dann an o. g. Regeln halten.
mfg
Foxy