HGB Recht - Hat einer Ahnung davon?

  • Ich weiß man darf keine Rechtsberatung machen, aber ich hab n Problem. Am liebsten wäre es mir wenn ich ein schon gesprochenes Urteil bekommen würde, ich find nämlich keins was dieses speziellen Fall angeht.


    Es geht um HGB §90a Absatz 1 - Wettbewerbsverbot bei Kündigung
    ---
    ...Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat...
    ---


    Da steht also drin, dass wenn das Unternehmen für das ich arbeite, mir nach Kündigung ein Wettbewerbsverbot auferlegt. Das Wettbewerbsverbot ist berechtigt, sagt zumindest der Richter.
    So nun muss man aber genauer nachlesen: "sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken"
    Was bedeutet das mit dem Bezirk? Klar ist, dass ich in dem Bezirk in dem ich vorher Vertreter war (und auch wohne) keine Kunden mehr betreuen darf. Bedeutet es aber auch, dass ich Kunden außerhalb dieses Bezirkes nicht betreuen darf? Also das ich keine Firma an meinem Wohnort gründen darf, welche mit Kunden in West, Ost & Süd Deutschland betreut, wenn das Wettbewerbsverbot für Norddeutschland gilt? Bin ich somit gezwungen umzuziehen und Mitarbeiter zu entlassen um eine neue Firma in diesem Bereich gründen zu dürfen?


    Vielen Dank für eure Antworten, das ist echt wichtig, geht um meinen Chef.

  • Die spannende Frage besteht eher darin welche Regelungen in dem betroffenen Arbeitsvertrag getroffen worden sind.


    Der §90a HGB dient lediglich als Grundlage dafür das es möglich ist die Tätigkeit von (ehemaligen) Mitarbeitern im selben Geschäftsfeld einzugrenzen damit diese nicht etwaiges Know How o.ä. der alten Firma nutzen um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.


    Gruß
    CH

  • Im Vertrag ist nur die Rede von einem Wettbewerbsverbot, jedoch nicht Bezirksbezogen. Da man aber kein allgemeines Wettbewerbsverbot aussprechen darf (sagt zumindest unser anwalt) ist die Klausel ungültig. Der Richter hat nun aber die Einstweilige Verfügung nicht wieder widerrufen, sondern in seiner mündlichen urteilsbegründung gesagt das diese bestehen bleibt. Nun warten wir seit dem 15.07 auf eine schriftliche Begründung, welche enthalten soll, ob wir hier eine neue Firma gründen können oder ob diese in einem anderen Bezirk liegen muss.
    Mir geht es darum das ich gerne ein vergleichbares Urteil hätte. Ich habe so ziemlich alle Datenbanken mit deutschen Urteilen durchsucht, doch keins gefunden. Und es kann doch nicht sein, dass es dazu noch kein urteil gibt.

  • Hm also so richtig viel gibt es da nicht zu das ist leider richtig.


    Das einzige was ich noch gefunden habe:


    http://www.recht-in.de/suchmaschine/index.php


    Und dann als Suchwort "Wettbewerbsverbot" sowie "Suchen in Urteile"


    Das ergibt zumindest 26 Treffer ob da jetzt allerdings was passendes dabei ist kann ich nicht sagen


    Gruß
    CH


    P.S. Zumindest was zu Versicherungsvertretern:


    http://www.recht-in.de/urteile/urteil.php?urteilID=6024

  • Wichtig ist auf jkjeden Fall auch, dass wenn ein Werttberwerbsverbot vereinbart wurde Du eine angemessene Entschädigung verlangen kannst

    \/\/olfgangS

  • Die Entschädigung bringt aber nicht soviel als wenn wir weitermachen könnten. Wenn wir ganz einfach in West, Ost & Süddeutschland Geräte vertreiben würden, müssten wir uns nicht komplett umstruckturieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!