Personalberater, die auf der Suche nach potenziellen Arbeitnehmern sind, dürfen diese nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch an deren Arbeitsplatz anrufen, um sie abzuwerben. Erlaubt ist jedoch nur eine erste kurze Kontaktaufnahme.
HB KARLSRUHE. Das Abwerben fremder Mitarbeiter sei als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt, hieß es in dem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil.
„Nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke verstößt dies gegen das Wettbewerbsrecht.“ Die Headhunter dürften einem interessierten Mitarbeiter an dessen Arbeitsplatz nur kurz die freie Stelle schildern, müssten für alles Weitere aber einen Gesprächstermin außerhalb des Arbeitsplatzes verabreden, befand der BGH. Alles darüber Hinausgehende könne im Interesse der Arbeitgeber und der Mitarbeiter nicht akzeptiert werden, stellte der BGH fest. (Az.: I ZR 221/01)
Der für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Das OLG hatte wie das Landgericht Mannheim vor ihm die Klage eines Unternehmens aus der Informationstechnologie-Branche gegen einen Headhunter abgewiesen. Der Arbeitgeber wollte ein Verbot von Anrufen am Arbeitsplatz der umworbenen Mitarbeiter erreichen.
Der beklagte Vermittler von Führungs- und Fachkräften hatte bei hoch qualifizierten Angestellten des Computerhändlers und Systemintegrators Bechtle angerufen, um sie abzuwerben. Das Unternehmen hatte reklamiert, durch solche Anrufe würden das Betriebsklima gestört und Mitarbeiter in der Arbeit abgehalten. Dies sei weder in ihrem Interesse noch in dem des Arbeitgebers.
cu all