Gewährleistung (Garantie)
und wo steht das ?? n.m.W. nur EIN Jahr gesetzlich
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Gewährleistung (Garantie)
und wo steht das ?? n.m.W. nur EIN Jahr gesetzlich
Mir wurde am Sa. in der Disco ein Bier über mein t610 geschüttet.
Folge: das Display weist jetzt ziemlich häftige und große Flecken auf.
Kann ich das Handy trotzdem einschicken?
Oder gilt die Garantie bei Wasserschäden nicht?
Habe es das t610 seit Juni letzten Jahres.
Bei Feuchtschäden erlischt die Gewährleistung.Das ist dann eher ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Re: Die wichtigsten Regeln zur korrekten Anwendung der Garantie (EU):
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von xanav
7. Geschäfte zwischen Privatpersonen
Die neue Regelung betrifft nicht den Verkauf eines Gegenstandes zwischen Privatpersonen. Hier gelten die Regeln der "alten Garantie": Der Gegenstand darf keine versteckten Mängel haben bzw. dürfen Ihnen keine besonderen Umstände verschwiegen werden (z.B. dass es sich um einen Unfallwagen handelt).
8. Geschäfte zwischen Vollkaufleuten
Auch hier gilt die gesetzliche Garantie NICHT !
Das ist so nicht richtig. Die vorgenannten Regelungen gelten grundsätzlich für alle, jedoch können Privatleute untereinander im Gegensatz zu Kaufleuten die Gewährleistung vertraglich komplett ausschließen. Im B2C-Bereich ist dies gar nicht und im B2B-Bereich nur eingeschränkt möglich.
Allgemein zum Thema: Die (gesetzliche) Gewährleistung hat grundsätzlich der Vertragspartner zu leisten. Dies ist idR der Händler. Mit dem Hersteller hat man als Endkunde demgegenüber keine vertragliche Beziehung, also auch keine Gewährleistungsansprüche. Die sog. Herstellergarantie ist eine (zusätzliche) freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers gegenüber einem Endverbraucher, für Fehler seines Produktes kostenlos die Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist zu übernehmen. Dies hat mit den - daneben bestehenden - Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Händler/Verkäufer nichts zu tun!
Gruß,
zero5
Re: Gewährleistung (Garantie)
ZitatOriginal geschrieben von xanav
und wo steht das ?? n.m.W. nur EIN Jahr gesetzlich
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Gruß,
zero5
Re: Die wichtigsten Regeln zur korrekten Anwendung der Garantie (EU):
ZitatOriginal geschrieben von xanav
Die wichtigsten Regeln zur korrekten Anwendung der Garantie (EU)
Wo hast du das denn her?
Ich würde sagen, das stimmt so ziemlich alles nicht...
Gruß
Seby
Ich glaube das wird jetzt hier ein Haar-Spalterei-Thread.
Unabhängig vom eventuellen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und einigen sehr zweifelhaften Ausführungen xanav
ZitatDie neue Regelung betrifft nicht den Verkauf eines Gegenstandes zwischen Privatpersonen
zumindest das ist falsch, da bei ebay jeder auktion neuerdings dieser nette Nachsatz "Ausschluss jeglicher Gewähr" anhaftet.
Mit dem 1.1.2002 wurden BGB-Änderungen vorgenommen, die die Kundenrechte verstärkt haben. Dazu gehört auch, dass man in einem Schadensfall nicht nach 6 oder 12 Monaten darsteht und der Vertragspartner mit den Schultern zuckt.
Da hier aber gerade erst ein Handy bestellt wurde, dass noch gar nicht da ist, folglich auch noch kein Mangel festzustellen ist, würde ich vorschlagen den Ball flach zu halten. Falls dennoch etwas sein sollte, so ist dies in den ersten 12 Monaten laut SE ja auch über Garantie und/oder Gewährleistung abgedeckt.
Falls danach ein Fehler auftritt, der definitiv mit der Herstellung zusammenhängt und Eigenverschulden auszuschließen ist, bin ich ziemlich sicher, dass die SPs das Ding in Ordnung bringen und zwar im Rahmen von Garantie oder Gewährleistung.
Sein Handy zum Saufkumpanen machen zu wollen ist wohl klar eigenschverschulden. Auch habe ich letztens von einer Bekannten gehört, die ihr Handy mit Wasser getauft hat, zudem hat sie zur Spraydose gegriffen, um das Design zu verbessern. Jetzt klappts mit der Tastaturmatte nicht mehr In diesen Fällen würde ich nur Gewährleistung fordern, wenn ich das starke Bedürfniss habe mich im Ladebn lächerlich zu machen..
ZitatOriginal geschrieben von Handydoctor
Man muss nach dem neuen EU-recht zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Das war auch nach dem alten Schuldrecht so. Uebrigens, bevor wieder Missverstaendnisse aufkommen, wir sprechen hier ueber nicht ein EU-Recht, so etwas gibt es nicht. Wir sprechen ueber ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Grundsaetzlich gilt: sowohl fuer Gewaehrleisung als auch Garantie muss ein Vertrag abgeschlossen werden. Vertragspartner ist immer der, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
Gewaehrleisung ist automatisch Teil eines Kaufvertrags. Der Vertragspartner ist damit der Haendler. Wenn der Haendler waehrend der Gewaehrleistungsfrist den Bach runter geht, dann hat man halt schlecht gekauft.
Bei der Schnaeppchenjagt sollte man auf sowas achten, dann erspart man den anderen das Gejammere.
Garantie KANN mit den Hersteller abgeschlossen werden. Meistens liegt der Vertragstext der Garantie der Ware bei. Der Vertrag wird in der Regel durch Uebergabe des defekten Geraets an den Hersteller oder einen Vertreter eingegangen. Wenn der Vertrag (Garantie) einmal geschlossen wurde ist er fuer beide Seiten bindend, daher kann es auch Sinn machen sofort den i.d.R. beiliegenden Garantieschein ausgefuellt zurueckzuschicken, da damit der Garantievertrag geschlossen wird. Rechtlich koennte der Hersteller einen Garantiefall ablehnen, wenn zuvor kein Garantievertrag geschlossen wurde. Dies wird schwieriger wenn schon eine Garantievertrag besteht...
Garantie und Gewaehrleistung sind getrennte Vertraege, daher konnen auch die Fristen und der Leistungsumfang unterschiedlich sein.
ZitatOriginal geschrieben von CountZer0
Garantie KANN mit den Hersteller abgeschlossen werden. Meistens liegt der Vertragstext der Garantie der Ware bei. Der Vertrag wird in der Regel durch Uebergabe des defekten Geraets an den Hersteller oder einen Vertreter eingegangen. Wenn der Vertrag (Garantie) einmal geschlossen wurde ist er fuer beide Seiten bindend, daher kann es auch Sinn machen sofort den i.d.R. beiliegenden Garantieschein ausgefuellt zurueckzuschicken, da damit der Garantievertrag geschlossen wird. Rechtlich koennte der Hersteller einen Garantiefall ablehnen, wenn zuvor kein Garantievertrag geschlossen wurde. Dies wird schwieriger wenn schon eine Garantievertrag besteht...
Vgl. z.B. BGH, Az. VIII ZR 58/87:
Zustandekommen des Garantievertrages mit dem Hersteller richtet sich nach § 151 BGB. Die von Dir am Ende Deines Textes angesprochene Problematik dürfte sich daher in der Regel nicht ergeben.
ZitatZustandekommen des Garantievertrages mit dem Hersteller richtet sich nach § 151 BGB.
Sieht stark danach aus. Danke.
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