Garantie / Gewährleistung von Sony-Ericsson nur 1 Jahr?

  • Hallo,


    meiner Auffassung nach sind Händler gegenüber Privatkunden zu 2 jähriger Gewährleistung verpflichtet, selbst wenn sie in ihren AGBs diese auf 1 Jahr reduzieren.


    Nach Rücksprache mit einem befreundeten Juristen erhielt ich von ihm die Aussage, dass die Händler in ihren AGBs schreiben können was sie wollen, jedoch sich nicht vor der im BGB verankerten 2 jährigen Gewährleistung drücken können, auch wenn diverse Händler in ihren AGBs nur 1 Jahr Gewährleistung beschreiben und sich von ihren Kunden die AGBs akzeptieren lassen.


    Ich werde dazu mal einen befreundeten Richter fragen, wie er diese Problematik sieht.


    Eigentlich müsste es hierzu schon einige Urteile geben, denn das BGB wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 dahingehend geändert.


    Schliesslich taucht dieses Gewährleistungsdilemma immer wieder auf, nicht nur bei Handys von SonyEricsson.

    Gruss
    Systemtester


    Apple iPhone 3GS 32GB black und t-mobile Complete M

  • Zitat

    meiner Auffassung nach sind Händler gegenüber Privatkunden zu 2 jähriger Gewährleistung verpflichtet, selbst wenn sie in ihren AGBs diese auf 1 Jahr reduzieren.


    Stimmt genau! Ich kann ja auch nicht sagen, dass in meinen eigenen 4 Wänden die Todesstrafe gilt :D
    Wenn die einem mit solchen AGBs kommen, kann man denen direkt die rote Karte zeigen.


    Aber das Problem ist ja, dass Du die Gewährleistung vom Händler bekommst und nicht vom Hersteller. Wenns den Händler dann nach 1,5 Jahren nicht mehr gibt und Du hast dann ein Problem, siehts düster aus.

    Eine Smith & Wesson übertrumpft vier Asse

  • Zitat

    Original geschrieben von Systemtester
    Hallo,


    meiner Auffassung nach sind Händler gegenüber Privatkunden zu 2 jähriger Gewährleistung verpflichtet, selbst wenn sie in ihren AGBs diese auf 1 Jahr reduzieren.


    Nach Rücksprache mit einem befreundeten Juristen erhielt ich von ihm die Aussage, dass die Händler in ihren AGBs schreiben können was sie wollen, jedoch sich nicht vor der im BGB verankerten 2 jährigen Gewährleistung drücken können, auch wenn diverse Händler in ihren AGBs nur 1 Jahr Gewährleistung beschreiben und sich von ihren Kunden die AGBs akzeptieren lassen.


    Dies ist völlig korrekt, ergibt sich unmittelbar aus dem (neuen) § 475 BGB (hier insbesondere Absatz 2). Bei gebrauchten Sachen ist eine Abkürzung auf 1 Jahr zulässig, bei neuen Sachen ist 2 Jahre unabänderliches Minimum. Diese Vorschrift gilt jedoch nur im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem (privaten) Verbraucher. Unternehmer untereinander können die Gewährleistung demgegenüber via AGB einschränken (bei neuen Sachen auf 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen ist auch ein gänzlicher Ausschluss möglich).
    Gruß,
    zero5

  • Ich habe nun auf diversen juristischen Webseiten recherchiert:


    Verkauft ein Händler ein neues Produkt an einen Privatkunden, kann er die im BGB verankerte 24monatige Gewährleistungsfrist nicht verkürzen. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn dieses in AGBs - selbst wenn diese vom Privatkunden akzeptiert wurden - verkürzt werden.

    Gruss
    Systemtester


    Apple iPhone 3GS 32GB black und t-mobile Complete M

  • und wie schaut das ganze bei privat zu privat vrkäufen aus?
    kann man die garantie/gewährleistung die man hat auch übergeben, oder ist es nur der ursprüngliche käufer der die garantie einfordern kann?
    thx!


    .chris

    I am nobody, and nobody is perfect, thus I am perfect!

  • Theoretisch kann dies nur der ursprüngliche Käufer, da der Vertrag ja nur zwischen diesem und dem Händler besteht.


    Praktisch ist das zumindest dann kein Problem, wenn der Kaufbeleg keinen Namen aufweist, z.B. ein Kassenzettel aus dem MM. Mit dem kann jeder, der ihn in der Hand hat, die Gewährleistung durch den MM einfordern.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Das habe ich doch bereits gesagt: Der Kaufvertrag besteht nur zwischem dem Händler und dem ursprünglichen Käufer.


    Der Händler KANN kulanterweise auch für einen Nachfolgekäufer die Gewährleistung erbringen, er muß es aber nicht. Das Recht des Käufers auf Gewährleistung ist nicht an Dritte übertragbar. Wenns hart auf hart kommt, muß der nachfolgende Käufer das Teil halt erst wieder an den zurückschicken, er es ursprünglich gekauft hat, damit dieser dann seine Ansprüche beim Händler geltend machen kann.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hänge mich mal aus aktuellem Anlaß mit meine Frage hier mit dran:


    Wie sieht es eigentlich mit der der Herstellergarantie bei Swapgeräten (mit anderer IMEI und aus offiziellen Pools) aus? Gilt diese dann für 1 weiteres Jahr ab Gerätetausch auf Grundlage des Lieferscheins?


    Danke


    thomba

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