Bigblue: Nicht ganz richtig. Man kann die erworbenen Gewährleistungsrechte an den Käufer abtreten. Bei Verkäufen Privat-zu-Privat würde ich sogar davon ausgehen, dass die Käufer und Verkäufer dies sogar schlüssig mitvereinbaren wenn sie einen Kaufvertrag über Gebrauchtgerät inkl. Kaufbeleg vereinbaren.
Problematisch wird das nur, wenn der ursprüngliche Verkäufer (zB. MM & Co. )ein Abtretungsverbot mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart haben (steht oft in den AGB, auf der Rückseite des Kaufbelegs, o.ä.). Dann können die Gewährleistungsrechte nicht wirksam an den Gebrauchtkäufer abgetreten werden.
gruß,
altobelli