USt auf Beratungsleisungen aus dem Ausland

  • Hallo,


    mein Bruder nutzt für sein Geschäft die Dienste eines italienischen Beraters, der ihm diese Leistungen natürlich auch in Rechnung stellt.


    Nach den neuen Richtlinien muß ja jetzt die Steuernummer immer mit auf der Rechnung stehen. Er hat natürlich nur eine italienische.
    Bis dato hat er ihm immer 16% USt. ausgewiesen, diese konnte mein Bruder auch als Vorsteuer immer geltend machen.
    In Italien gelten aber 20% USt. Der Tenor des Beraters war immer: "deutschen Kunden stelle ich nur 16% in Rechnung- die 4% Differenz trage ich selber".


    Ich denke, dass das nicht ganz korrekt ist. Entweder muss er bei Geschäften mit Ausländern gar keine Steuer abführen und steckt sich die 16% zusätzlich in die Tasche, oder er muss die italienische Steuer ausweisen.


    Hat jemand von Euch da eine Ahnung, was der korrekte Weg ist.


    Dank und Gruß
    Ericsson Fan

  • Der korrekte Weg wäre die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der Italiener dürfte also gar keine USt. in seiner Rechnung ausweisen, allerdings einen Verweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit in der Rechnung aufführen.


    Dein Bruder muss somit in Zeile 48 der USt.-Voranmeldung den Netto-Betrag der Rechnung sowie die darauf entfallenden 16% USt. eintragen, kann aber (wenn er VSt.-abzugsberechtigt ist) die VSt. in Zeile 58 wieder geltend machen.


    Somit würde für ihn keine USt. anfallen und der Italiener keine Differenz bezahlen (obwohl das sowieso Kappes ist).

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

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