Woher mein Wissen kam, das zugegeben nicht ganz korrekt war, aber offenbar auch nicht ganz daneben:
§ 286 I 1 BGB: "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt der durch die Mahnung in Verzug."
Allerdings kann diese Mahnung auch durch den gerichtlichen Mahnbescheid direkt erfolgen. Aber erst nach dessen Fristablauf beginnt die Beitreibung (und Schufaeintrag). Da das Gericht selbst nicht den Anspruch überprüft, wäre es auch nicht zu verantworten, den säumigen Zahler sofort hereinzureiten, bevor er sich dazu äußern kann.
Es zeigt aber, dass man nach dem vergeigten Zahlungsziel eben noch nicht in Verzug ist, und auch keinen Schufaeintrag zu fürchten hat.