Allgemeiner Schufa Thread: Infos, Fragen usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von Ness
    Können die denn überhaupt dort Daten eintragen ohne eine Einwilligungs-Erklärung des Kunden? Das muss im Kleingedruckten stehen, oder? Es ist doch meistens nur die Schufa-Auskunft, die man unterschreiben muss.


    Bei T-Mobile z.B. lautet die Klausel "ich willige ein dass T-Mobile [...] meine personenbezogenen Daten [...] an die Schufa sowie an externe Wirtschaftsauskunfteien [...] weitergibt und Auskünfte dort einholt."


    Die Rechtmäßigkeit der Klausel ist m.E. durchaus problematisch, weil diese Generalklausel hinsichtlich der externen Wirtschaftsauskunfteien unbestimmt ist, der Einwilligende nach dem Grundgedanken, dem auch die Regelungen des BDSG zugrunde liegen, aber gerade vor Abgabe der Einwilligung darüber im Klaren sein soll, bei welcher Stelle seine personenbezogenen Daten verarbeitet und gespeichert werden.

    ...

  • Zitat

    Original geschrieben von polli
    ja, da wäre ich sehr dafür! Vielleicht könnten wir uns in diesem Thread zunächst drüber austauschen welche Auskunfteien relevant sind - FPP und Bürgel sind sicherlich nicht die einzigsten und anschließend jeweils nen Thread eröffnen.


    Ich glaube allerdings das es sehr wenige Erfahrungen zu anderen als der Schufa gibt...


    Ich hab vor kurzem mal bei Bürgel (FPP) Auskunft über meine bei Ihnen gespeicherten Daten verlangt und mir wurde mitgeteilt, daß keine Daten über mich gespeichert sind, und das obwohl ich schon einige Mobilfunkverträge besitze.

    Hier stand eine Signatur.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Wie hast du bei Bürgel Auskunft verlangt, persönlich, telefonisch, per Fax, Brief?


    Per Email, hab meine Adressdaten, Geburtsdatum, Geburtsort etc. inkl. Ausweisnummer hingeschickt und binnen 2 Stunden (etwa) ne Antwort bekommen.

    Hier stand eine Signatur.

  • Hmmm...na das beruhigt aber nicht grade dass Bürgel per Mail einfach mal so Auskünfte verschickt.
    Ausweisnummer hin,Ausweisnummer her,die können lediglich anhand des Algorhytmus prüfen ob die Ausweisnummer plausibel ist,ob Sie wirklich existiert oder gar noch zu der Person gehört dessen Daten abgefragt werden können sie nämlich nicht.

  • Die können die Daten immer eintragen.Für negative Daten braucht man keine Genehmigung,lediglich um positive Daten weitrezumelden brauchts einer Genehmigung des Kunden.Aber für negtiv-Daten nicht,wäre ja auch witzlos sonst.

  • Zitat

    Original geschrieben von Charmed
    Die können die Daten immer eintragen.Für negative Daten braucht man keine Genehmigung,lediglich um positive Daten weitrezumelden brauchts einer Genehmigung des Kunden.Aber für negtiv-Daten nicht,wäre ja auch witzlos sonst.


    Aha.
    Unterscheidet das BDSG zwischen "negativen" und "positiven" Daten?


    Und was ist eine "Genehmigung"?

    ...

  • "Genehmigung" ist die dementsprechende Klausel die Du zu unterschreiben hast wenn Du ein Konto eröffnest.Damit genehmigst Du die Weitergabe der Daten an die Schufa,bzw. an andere Auskunfteien und erlaubst denen Deine Daten abzurufen.
    Für negative Daten bedarf es der Genehmigung allerdings nicht.


    Deswegen steht in den meisten Klauseln auch noch drin:


    "...ferner wird die XYZ-Bank auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Kontokündigung,Kreditkartenmißbrauch) an die zuständigen Auskunfteien weitermelden."

  • Wenn man vorgibt, Ahnung zu haben, sollte man zumindest das Grundvokabular kennen und richtig verwenden.
    Eine "Genehmigung" ist wie im Zivilrecht die nachträgliche Zustimmung, diese kennt das BDSG nicht.
    Stattdessen gibt es die Einwilligung, die eben wie im Zivilrecht die vorherige Zustimmung ist.


    Da ich zunächst vermutete, dass bei deiner forschen Äußerung, die dennoch falsch ist, noch eine rechtliche Begründung nachgeschoben wird, die jedoch unterblieb, hier nur kurz folgendes:


    Das BDSG findet bei der hier einschlägigen Datenübermittlung Anwendung, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, der Begriff der Datenübermittlung wird in § 3 Abs. Nr. 3 BDSG definiert.
    Zentrale Norm für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ist § 4 Abs. 1 BDSG. Diese ist nur rechtmäßig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder Betroffene eingewilligt hat, s.o.
    Diese Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform, vgl. § 4 Abs. 1 S.3 BDSG


    Nun kommen wir zu deiner Äußerung:

    Zitat

    Original geschrieben von Charmed
    Die können die Daten immer eintragen.Für negative Daten braucht man keine Genehmigung,lediglich um positive Daten weitrezumelden brauchts einer Genehmigung des Kunden.Aber für negtiv-Daten nicht,wäre ja auch witzlos sonst.


    Wie auch schon in meinem Post vorher geäußert, unterscheidet das BDSG nicht zwischen "positiven" und "negativen" Daten.
    Mit "negativen" Daten meinst du sicherlich einen negativen Eintrag bei der Schufa, der z.B. von T-Mobile veranlasst wird.


    Wenn also der Betroffene nicht in die Übermittlung seiner Daten eingewilligt hat, kann die Übermittlung nur noch rechtmäßig sein, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt.


    Bedeutsam ist hier § 28 BDSG, dieser behandelt die Datenverarbeitung von nichtöffentlichen Stellen (hier T-Mobile, Schufa etc.).


    Wenn keine Einwilligung vorliegt, kann die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG rechtmäßig sein, allerdings nur, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.


    Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung für einen anderen Zweck auch zulässig zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten, jedoch nur, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
    Diese Interessenabwägung ist immer, also auch bei einer Einwilligung des Betroffenen, vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.06, Az. I-10 U 69/06).


    Die Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG des Betroffenen und dem Interesse von z.B. T-Mobile und der Schufa an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass eine Datenübermittlung an die Schufa erst erfolgen darf, wenn ein rechtskräftiger Titel über die streitige Forderung vorliegt.


    Daher ist die deine o.g. Äußerung, "die können die Daten immer eintragen", aus den genannten Gründen schlichtweg falsch und für die Leser verunsichernd.

    ...

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