Einschüchterungsversuch durch Inkassounternehmen - wie wehren?

  • Zitat

    Original geschrieben von Zappi
    Strafrechtlich könnte man schon eher über eine Anzeige nachdenken, wenn man der Inkasso-Firma ihre Grenzen aufzeigen möchte.

    Sehe ich auch so, ne Strafanzeige macht ja nicht soviel Aufwand.


    Zivilrechtlich wird es schwieriger, weil das eigentlich den Arbeitgeber machen müsste, und dort kommt imho nicht soviel raus das es den Aufwand wert wäre.

  • Auf welchen Tatbestand hin sollte man eine Strafanzeige in diesem Falle aufsetzen? Üble Nachrede o.dgl.?

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Um pfänden zu können, muss auf jeden Fall erst mal ein Vollstreckungsbescheid vorliegen. Eine Lohnpfändung kommt normalerweise erst dann in Betracht, wenn der Gerichtsvollzieher bei Dir vergeblich versucht hat, Wertsachen, die nicht zum täglichen Leben benötigt werden, zu pfänden! Davon abgesehen, kann Dein Arbeitgeber Pfändungen auch zurückweisen! Also wenn Dein Arbeitgeber will, wird von Deinem Gehalt nicht ein Cent abgezogen. Dies sollte allerdings irgendwo im Arbeitsvertrag festgehalten sein! Sollte die Lohnpfändung erfolglos bleiben, wird als nächstes wohl die Kontopfändung angeleiert.

  • Jaja, das ist mir schon alles klar. Wenn ich diese Art Grundwissen nicht hätte, würde ich solche Sachen wahrscheinlich nicht bzw. nicht ohne Hilfe so weit treiben bzw. treiben lassen... ;)


    Trotzdem auch Dir vielen Dank für Dein Feedback! :top: ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Üble Nachrede (§ 186 StGB) ist wohl die erste Anlaufstelle. Bin aber nicht so aktiv im Strafrecht, daher habe ich gerade nicht parat, welche Kriterien für "Tatsachen" gelten und ob die Kundgabe gegenüber deinem Arbeitgeber dich "verächtlich machen" kann oder in der "öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist". Habe auch gerade keinen Kommentar zur Hand.
    Evtl. könnte man in dem Druck-Ausüben mit dem Brief auch eine versuchte Nötigung (§ 240 I, II iVm III StGB) sehen.


    Sehr optimistisch, damit durchzukomen wäre ich aber nicht. Wenn das wirklich verfolgt werden soll ist ein Anwalt sicherlich der richtige Ansprechpartner, der wird dich nämlich im Zweifel auch davon abhalten dich selbst wegen übler Nachrede o.ä. strafbar zu machen. ;)


    Allgemein ist wohl leider anzunehmen, dass Inkassounternehmen oft genug mit solch dubiosen Methoden Erfolg haben - sonst würden Sie das gar nicht erst versuchen. :mad:

    Enttäuscht vom Affen schuf Gott den Menschen.
    Danach verzichtete er auf weitere Experimente.

    - Mark Twain -

  • Gepfändet werden kann natürlich nur,wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Versäumnisurteil usw.).


    Mit diesem kann der Gläubiger aber vollstrecken, wo er will, es ist nicht erforderlich, erst den Gerichtsvollzieher zum Schuldner zu schicken.


    Mit dem Titel kann bei Gericht auch sofort ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden, z.B. für Konten- oder Lohnpfändung. Mit diesem Beschluss kann direkt (ohne Gerichtsvollzieher) der Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!