ZitatOriginal geschrieben von kues
Ähm, mein Laienrechtswissen bzw. meine Erinnerung flüstert mir irgendwie ein, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten respektive ihr 'Dienstleister' GEZ bzw. "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eben als Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln. Gibt es da wirklich Mahnbescheide? Früher war doch das Problem, daß die GEZ ungerne einen Gebührenbescheid ausstellte und stattdessen lieber 'Beitragsrechnungen' ö.ä. samt Säumniszuschlägen austellte.
Und ist es nicht so, daß wenn man gegen einen Gebührenbescheid der GEZ/AZDB nicht vorgeht (Wider-/Einspruch oder wie es hier richtig heißen muss, ggf. folgend Klage gegen den Bescheid). dieser Gebührenbescheid rechtskräftig wird? Und die AZDB bzw Rundfunkanstalt dann mit dem nicht mehr anfechtbaren Gebührenbescheid gleich in die Vollstreckung gehen könnte? Der ganz Spaß müsste doch weitgehend nach bzw. analog zum Verwaltungsrecht (und nicht Privatrecht) laufen, oder?
Ich kann Dir nur den Ablauf sagen, für alles andere ist hier nicht der richtige Ort, sondern das von mir verlinkte Forum. Da findest Du alle Rechtsfragen soweit beantwortet.
Ablauf:
- GEZ/"Service" schreibt Bettelbriefe, mindestens drei
- Falls nicht gezahlt wird bzw. angemeldet wird: Gebührenbescheid durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt, nicht GEZ/"Service"
- Falls auf diesen Bescheid nicht duch Zahlung oder durch Einspruch reagiert wird: Mahnungen und letztlich durch das zuständige Gericht einen Mahnbescheid auf Grund der erhobenen Forderungen
Man muss natürlich, sollte man nicht zahlen wollen, auf den Gebührenbescheid Einspruch/Widerspruch einlegen. Dieser wird natürlich abgelehnt und dann muss man klagen beim Verwaltungsgericht oder zahlen. Keine Ahnung, ob trotz eingeleiteter Klage / Einspruch des Bescheids man immer noch zahlungspflichtig ist. Daher vor Klageweg unbedingt auf Fachforen oder spezialisierten Anwälten informieren.
Vollstreckung ist nur möglich, wenn Mahnbescheid erstellt und man diesen nicht als unbegründet beim Amtsgericht zurückweist.