Hi,
ich bin gerade schon beinahe im Bett, daher mal nur eine kurze Info, die Dir weiterhelfen kann. Die Aussage beziehst Dich auf §440 BGB: Nach 2 fehlgeschlagenen Reparaturversuchen eine Wandlung des Kaufvertrages möglich.
Am besten aber noch mal selber nachlesen, da ich vielleicht auch etwas vergessen haben könnte (bin einfach zu müde, um noch richtig denken zu können )